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vom 20. Juni 1900,
eine Anderung der Beilage & zu dem zwischen dem Fürstenthum Reuß
Alterer Linie und dem Königreiche Sachsen behufs der Regulirung der
gemischten Parochial= und Schulverhältnisse unter dem 10. Mai 1860
abgeschlossenen Recesse und der unter dem 28. Februar 1882 bekannt
gemachten Vereinbarung betreffend.
Die Fürstliche Landesregierung und das Königlich Sächsische Ministerium des
Kultus und öffentlichen Unterrichts haben über die Vertheilung der Parochiallasten
in der evangelisch-lutherischen Parochie Ebersgrün in Abänderung der Beilage A zu
dem zwischen dem Fürstenthume Reuß Aelterer Linie und dem Königreiche Sachsen
behufs der Regulirung der gemischten Parochial-= und Schulverhältnisse unter dem
10. Mai 1860 abgeschlossenen Recesse und der unter dem 28. Februar 1882 (Ges.
S. S. 8) bekannt gemachten Vereinbarung, vorbehältlich der Landesherrlichen Ge-
dai 1900 geschlossen.
Nachdem dieses Uebereinkommen die Landesherrliche Genehmigung gefunden
hat, wird dasselbe zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Greiz, den 20. Juni 1900.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
v. Ved.
nehmigung, das nachstehende Uebereinkommen vom 1
Saupe.
Nachdem die bisher zur Königlich Sächsischen Parochie Ebersgrün gehörig
gewesene Fürstlich Reußische Gemeinde Schönbrunn mit dem 1. Oktober 1898 aus
dieser Parochie ausgeschieden ist, ist in weiterer Abänderung der Beilage 4 zu dem
zwischen dem Königreich Sachsen und dem Fürstenthum Reuß Aelterer Linie behufs
der Regulirung der gemischten Parochial= und Schulverhöltnisse unter dem 10. Mai
1860 abgeschlossenen Recesse zwischen der
Fürstlichen Landesregierung zu Grei
in Vertretung der Staatsregierung des Fürstenthums Ru Aelterer Linie
und dem
Königlich Sächsischen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts
in Vertretung der Königlich Sächsischen Staatsregierung