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mungen des Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und
von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb vom 13. Juli 1900 (Reichs-
gesetzblatt Seite 566) veröffentlichen wir, was folgt:
I. Unter „Landes-Zentralbehörde“ im Sinne der Ziffern 6, 7, 9
und 15 der gedachten Bekanntmachung ist Fürstliche Landesregierung
zu verstehen.
II. „Höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne der Ziffern 9 und
10 der envähnten Bekanntmachung ist Fürstliche Londegoegierung.
„Untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne der Zissern 8 und 9
der mehrerwähnten Bekanntmachung ist Fürstliches Landrathsamt.
IV. „Ortspolizeibehörde“ im Sinne der Ziffern 6, 7, 9 und 15 der
mehrgedachten Bekanntmachung sind die Gemeindevorstände, in den einem
Gemeindebezirke nicht angeschlossenen Fürstlichen Kammergütern und
sonstigen Domanialbesitzungen die bestellten Ortspolizeibeamten, in den
olisirten MRittergütern die Besitzer bezw. deren nach
dem Gesetze vom 28. März 1868 unter O beigefügten Besinmnungen
bestellten Stellvertreter.
Greiz, den 24. August 1900.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
J. V.
v. Meding.
III.
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Saupe.
23. Regierungs-Berordnung
vom 25. August 1900,
betreffend den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen, Straßen
und Plätzen.
Mit Höchster Genehmigung Sorenissimi wird für den Verkehr der Radfahrer
auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen verordnet, was folgt.
81.
Das Fahren mit Fahrrädern ist nur auf Fahrwegen gestattet; Bürgersteige,
Chausseebankets und Fußwege dũrfen nicht befahren werden.
2.
Die Wegepolizeibehörden sind befugt, das Befahren bestimmter Wege,
Straßen, Brücken und Plätze, sowie Theile derselben mil Fahrrädern ganz oder
zeitweilig zu untersagen.