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Mit dem Glockenzeichen ist sofort aufzuhören, wenn Pferde oder andere
Thiere dadurch unruhig oder scheu werden.
Zweckloses oder belästigendes Läuten ist zu unterlassen.
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Jeder Radfahrer hat während der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn
einzuhalten.
kehr als zwei Radfahrer dürfen nicht neben einander fahren.
Entgegenkommenden wie überholenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern,
Fußgängern, Viehtransporten u. s. w. hat der Radfahrer rechtzeitig und ge-
nügend nach rechts anszuweichen oder, falls die Oertlichkeit oder sonstige Umstände
dies nicht gestatten, so lange Nnm. oder abzusteigen, bis die Bahn frei ist.
Das entgegenkommende Fuhrwerk u. s. w. hat dem Radfahrer so viel Plat frei
zu lassen, daß der Radfahrer auf * Fahrstraße ohne Gefahr nach rechts aus-
weichen kann.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Fuß-
gängern, Viehtransporten u. s. w. hat auf der linken Seite zu erfolgen, darf nur
einzeln und mit mäßiger Geschwindigkeit und muß in angemessenem Abstande
geschchenz
t für das Vorüberfahren ein gefahrloses Passiren nicht gesichert, oder
werden Neie, Zug= oder Lastthiere unruhig, so muß der Radfahrer sofort absteigen.
Das Vorbeifahren Anderer darf nicht in muthwilliger Weise gehindert
werden.
An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen, auf schmalen Brücken, in
Thoren, sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke u. s. w. verengt ist, ist
das Ueberholen verboten.
89.
Fürstlichen Eguipagen, gsschlassen, marschirenden Truppentheilen, Leichenzügen
- öffentlichen Aufzügen, den Fuhrwerken der Reichspost und der Feuerwehr, sowie
n Fuhrwerken, welche zur weee er Besprengung oder Reinigung der
Manulihen Straßen dienen, ist von dem Radfahrer überall völlig Raum zu geben.
Auf den Haltruf eines Polizeibeamten ist jeder Radfahrer verpflichtet, sofort
anzuhalten und abzusteigen.
§ 11.
Es müssen bei sich führen und dem Aufsichtsbeamten auf Verlangen
vorzeigen
a) gadfahrer, welche im Fürstenthume einen Wohnsitz haben, eine auf ihren
Namen lautende, von der zuständigen Behörde ausgestellte, für die Dauer
des Kalenderjahres giltige Radfahrkarte.