189
§ 7.
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung wird die Kommission auch die
Fuhrzeuge prüfen (siehe § 24) und die Anzahl der vorhandenen kriegsbrauchbaren
Fahrzeuge feststellen. Ob die Fahrzeuge zu den Musterungsplätzen selbst zu gestellen
sind, oder auf einem besonderen Platze oder in den Gehöften besichtigt werden, be-
stimmt die Kommission.
8 8.
Das Ergebniß der Musterung hat die Kommission in einer Uebersicht nach
dem Muster der Anlage D in doppelter Ausfertigung zusammenzustellen. Das We— d
tärische Mitglied reicht davon 1 Exemplar dem Königlichen General-Kommando, das
Civilmitglied das zweite Exemplar der Fürstlichen Landesregierung ein.
809.
Wesentliche Aenderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch ansteckende
Krankheiten, welche größeren Umfang annehmen) sind von dem Landrath dem
Militär-Kommissar mitzutheilen.
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften werden nur in besonders
dringenden Fällen von Fürstlicher Landesregierung im Einvernehmen mit König-
lichem Generalkommando angeordnet werden.
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde.
8 10.
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat
das Land die nach den Bestimmungen des Mobilmachungsplanes für dasselbe aus-
geworfene Zahl von Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen.
8 11.
a. Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine
sämmtlichen Pferde, mit Ausschluß der in § 4 näher bezeichneten, zu der bestimmten
Zeit und an gen bestimmten Orte vorzuführen.
Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet
nicht von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch
nicht erfolgt ist. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf
an die Militärbehörde, an Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich
die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, erfolgt war.
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren oder
oberen Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie den Delegirten