Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

189 
§ 7. 
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung wird die Kommission auch die 
Fuhrzeuge prüfen (siehe § 24) und die Anzahl der vorhandenen kriegsbrauchbaren 
Fahrzeuge feststellen. Ob die Fahrzeuge zu den Musterungsplätzen selbst zu gestellen 
sind, oder auf einem besonderen Platze oder in den Gehöften besichtigt werden, be- 
stimmt die Kommission. 
8 8. 
Das Ergebniß der Musterung hat die Kommission in einer Uebersicht nach 
dem Muster der Anlage D in doppelter Ausfertigung zusammenzustellen. Das We— d 
tärische Mitglied reicht davon 1 Exemplar dem Königlichen General-Kommando, das 
Civilmitglied das zweite Exemplar der Fürstlichen Landesregierung ein. 
809. 
Wesentliche Aenderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch ansteckende 
Krankheiten, welche größeren Umfang annehmen) sind von dem Landrath dem 
Militär-Kommissar mitzutheilen. 
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften werden nur in besonders 
dringenden Fällen von Fürstlicher Landesregierung im Einvernehmen mit König- 
lichem Generalkommando angeordnet werden. 
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde. 
8 10. 
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat 
das Land die nach den Bestimmungen des Mobilmachungsplanes für dasselbe aus- 
geworfene Zahl von Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen. 
8 11. 
a. Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine 
sämmtlichen Pferde, mit Ausschluß der in § 4 näher bezeichneten, zu der bestimmten 
Zeit und an gen bestimmten Orte vorzuführen. 
Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet 
nicht von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch 
nicht erfolgt ist. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf 
an die Militärbehörde, an Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich 
die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, erfolgt war. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren oder 
oberen Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie den Delegirten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.