Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

191 
die Zahlen so zu bemessen, daß am ersten Aushebungstage möglichst von jeder Klasse 
noch eine Reserve von 50 Prozent, an den folgenden Tagen von 25 Prozent zur Vor- 
führung gelange. 
t hierfür der Bestand an Reitpferden 1 und an Zugpferden I nicht aus, 
so sind 2n den übrigen Klassen entsprechend mehr Pferde zur Reserve zu bestimmen. 
Möglichkeit sind die Pferde eines Ortes für einen Tag zu bestimmen 
und die 70c| Aushebungsort zunächst gelegenen Ortschaften für die ersten Tage her- 
anzuziehen. Die Vertheilungspläne sind derart fertig zu stellen, daß nach ebwaiger 
Prüfung durch das Generalkommando der Landrath den Gemcindevorständen Aus- 
züge so rechtzeitig übersenden kann, daß Letztere noch vor dem 1. April jedes Jahres 
die Bestimmung der vorzuführenden Pferde vorbereiten können. 
814. 
Für die Aushebung und Abnahme der zu stellenden Pferde bildet das 
Fürstenthum einen Aushebungsbezirk. 
Die Fürstliche Regierung vereinbart schon im Frieden mit Königlichem 
Generalkommando, an welchen Orten die Aushebung und Abnahme stattfindet, und 
an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt. 
Der Morgen des 2. Mobilmachungstages ist grundsätzlich der späteste Termin 
für den Beginn der Aushebung. 
8 15. 
Für das Gebiet des Fürstenthums wird eine Aushebungskommission gebildet. 
Dieselbe besteht aus: 
1. dem Landrath oder dessen Stellvertreter als Civilkommissar, 
2. einem vom Königlichen Generalkommando zu ernennenden Offizier als 
Militärkommissar, dem ein 2. Offizier beigegeben werden kann. 
Zugetheilt werden der Aushebungskommission: 
1. ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Landrath 
zuzuziehender Thierarzt und 
2. für jeden Lieferungsverband 3 je von der Vertretung des betreffenden 
Lieserungsverbandes von sechs zu sechs Jahren zu wählende Tagatoren. 
8 16. 
Zu Taxatoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche 
das volle Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind 
nach dem als Anlage F beigefügten., Eidesformular“ durch den Landrath oder dessen. 
* ##ich 
Vertreter vor Beginn des äungsgeschäftes zu vereidigen, und ist beglaubigte 
Abschrift der darüber aufzunehmenden Verhandlung dem National beizufügen 
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für s gewählt. 
von denen einer schon für den Beginn der Aushebung einzuberufen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.