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„Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von
.............. geschrieben
.............. Pferden mit
geschriben ... Mark,
richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt
(On und Dalum.)
Die Aushebungskommission.
(Umerschtilten.)
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren.
(Unterschilsten.)
Das mit dieser Bescheinigung versehene Narional ist vom Civilkommissar als
Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizufügen.
Die Besitzer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civilkommissar über die
loge ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular J.
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem
Verzeichniß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (5 24) einge-
tragen sind, und die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem Verzeichniß
als Rechnungsbelag beizufügen ist.
627.
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde,
ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tagegelder
und Rieisekosten (§ 16), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den
bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen acht
Tagen an Fürstliche Landesregierung.
Diese stellt die Kosten fest und ertheilt Anweisung an die Landeskassen-
Verwaltung zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der General=
Kriegskasse.
7“ Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen
Ablieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung.
Die sämmtlichen sestgestellten Liguidationen werden demnächst von Fürstlicher
Regierung an das Königliche Kriegsministerium (Remonte-Inspektion) eingesandt.
welches nach Prüfung derselben Anweisung zur Erstattung der Beträge aus den
bereiestn ieen der General-Kriegskasse ertheilen wird.
während der Mobilmachung erforderliche Vorschüsse werden der
garstiher Lichegoaß wß auf Anfordern von der General-Kriegskasse geleistet werden.