Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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hebungsgeschäft (Anlage # sowie die Bestinmungetffelhen wird Fürstliche Landes- 
regierung für Rechnung des Militäretats beschaffen und schon im Frieden dem Land- 
rath in genügender Anzahl überweisen. Die Liquidationen über die Beschaffungs- 
kosten der Formulare wird sie aufstellen und an die zuständigen Intendanturen zur 
Anweisurg ribersemen 
die Berihalung der Marschrouten und Militärfahrscheine, sowie der 
den rus e zu behändigenden Quittungsformulare über Naturalverpflegung, 
Vorspann und Fourage, Quartierbescheinigungen, ferner für Beschaffung und Be- 
reithaltung von Koppelzeug, Pferdemaßen, Mähnentafeln und Pferde-Brenneisen 
sorgt die Militärbehörde. 
gß 32. 
Erscheint für einzelne Truppentheile eine besonders schleunige Gestellung 
von Pferden nöthig, so vereinbart das Königliche Generalkommando das Erforder- 
liche mit Fürstlicher Landesregierung. 
33. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1901 in Kraft. 
Greiz, den 12. September 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
In Vertretung: 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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