3. Alter.
Pferde warmblütiger Schläge sind zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten
für den Kriegsdienst.
Kaltblüter sind oft schon mit 3 Jahren vollständig entwickelt und brauch-
bar.
4. Ungeeignetes Material.
Hengste, tragende Stuten und Mutterstuten, die unter 3 Monate alte
Fohlen nähren, alle mit Hunptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Militärdienst
untauglich machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spatlähe, schadhaften Hufen
(als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Hornklust oder Hornspalten, Strahlkrebs
u. s. w.), behafteten Pferde werden nicht genommen, einäugige zu Zugpferden nur,
wenn der Verlust des Auges von äußerer Verlehung und nicht von innerer Krankheit
herrührt.
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augen-
schein bekundet, oder wenn durch cinen Deckschein in beglaubigter Form nachge-
wiesen wird, daß die Stute nach mehrfachen Versuchen den Heugst nicht mehr an-
genommen hat.
5. Auswahl.
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beachten,
daß erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß als-
dann ein oder der andere unwesentliche Fehler, der unter anderen Umständen die
Annahme eines Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstellung
geben kann.
6. Haftbarkeit für gesetzliche Fehler.
Bei der infolge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung haftet
der letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde,
deren Fehlen nach den gesetzlichen Bestimmungen bei sreiwilligem Verkauf ein Rück-
gängigmachen des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet.
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die
Rückforderung des gezahlten Tappreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter
Fristen eine der nach den gesetzlichen Bestimmungen sonst den Rückgang des Kaufes
bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist.
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesehlichen Bestimmungen der
Gewährleistung in Kraft.