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Aulage G (zu 8 21).
Bestimmungen
über. die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge
1.
rl
und Geschirre nebst Zubehör.
Die Fahrzenge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen
Lenkbarkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 10, nicht über 14 Ctr.
wiegen, ein kräftiges Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und
mindestend 18 Cir. Tragfähigkeit haben. Sie müssen ferner mit 2 Steuer-
ketten oder 2 Aufhaltern von doppeltem Leder und einer Hinterbracke (Waage)
versehen sein. Das Vorhandensein eines Langbaumes und einer abnehm-
baren Angeweiqhsel ist erwünscht, aber nicht durchaus erforderlich. Die Höhe
der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reifen versehenen Vorderräder
soll nicht unter 80 cm, die, der Hinterräder nicht unter 1 m und nicht über
1 m 60 cm, die Breite d f Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht über
8 cm betragen. Geleisebreite kabbersüb ic Hemmschuh oder andere Hemm-
vorrichtung erwünscht.
Das Obergestell hat entweder aus einem festen Bretterkasten oder
aus zwei Leitern mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretterboden
zu bestehen. Das Vorhandensein von hinteren und vorderen Kopfwänden,
von Spriegeln zum Auflegen des Wagenplans und eines Sihbrettes vorn
bezw. Bocksitzes für den Fahrer ist wünschenswerth. Spannketten können mit-
geliefert werden. Der innere Beladungsraum von der Spriegelwölbung bis
zum Wagenboden soll mindestens 2,25 ebm betragen.
Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt-
oder Sielengeschirre — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zug-
stränge von Hauf oder Zugketten haben; ferner ist eine Kreuzleine von Hanf,
Bandgurt oder Leder und eine Halfter nebst starkem, mit Zügeln versehenem
Trensengebist zum Einknebeln zu liefern. Sämmtliche Geschirrtheile müssen
haltbar und in den Ledertheilen geschmeidig sein.