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Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
G 9.
(Ausgegeben am 16. Oktober 1900.)
30. Regierungs-Verordnung
vom 27. September 1900
zur Ausführung des Gewerbe= und des Bau-Unfallversich
30. Juni 1900 in der Fassung der Bekmntmachung vom 5. #e 1900
(Reichsgesetzblatt S. 573).
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des Gewerbe-
und des Bau-Unfallversicherungsgesetzes Folgendes bestimmt.
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Im Sinne dieser Gesete gelten:
„höhere Verwaltungsbehörde“
die Fürstliche ererr über städtische Gemeindeverwaltung,
im Falle des 8 105 Absatz 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes aber, sofern
die isca sich gegen das Fürstliche Landrathsamt als „untere Verwaltungs=
behörde“ (Ziffer 2) richtet, sowie in den Fällen der 14 und 152 Absatz 3 a. a. O.
die Fürstliche Landegregierung.
. als „untere Verwaltungsbehörde“, als „Ortspolizeibehörde“ und
als die nach § 24 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes zuständige
ehörde
a) für das platte Land das Fürstliche Landrathsamt zu Greiz,
b) für die Städte die Gemeindevorstände,
als, meindebehörde-
die Gemeindevorstände, bezw. in den Fürstlichen Domanialbesitzungen die bestellten
Ortspolizeibeamten und in den Bezirken der selbständigen Rittergüter deren Dertreter.