Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
G 9. 
(Ausgegeben am 16. Oktober 1900.) 
  
30. Regierungs-Verordnung 
vom 27. September 1900 
zur Ausführung des Gewerbe= und des Bau-Unfallversich 
30. Juni 1900 in der Fassung der Bekmntmachung vom 5. #e 1900 
(Reichsgesetzblatt S. 573). 
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des Gewerbe- 
und des Bau-Unfallversicherungsgesetzes Folgendes bestimmt. 
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Im Sinne dieser Gesete gelten: 
„höhere Verwaltungsbehörde“ 
die Fürstliche ererr über städtische Gemeindeverwaltung, 
im Falle des 8 105 Absatz 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes aber, sofern 
die isca sich gegen das Fürstliche Landrathsamt als „untere Verwaltungs= 
behörde“ (Ziffer 2) richtet, sowie in den Fällen der 14 und 152 Absatz 3 a. a. O. 
die Fürstliche Landegregierung. 
. als „untere Verwaltungsbehörde“, als „Ortspolizeibehörde“ und 
als die nach § 24 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes zuständige 
ehörde 
a) für das platte Land das Fürstliche Landrathsamt zu Greiz, 
b) für die Städte die Gemeindevorstände, 
als, meindebehörde- 
die Gemeindevorstände, bezw. in den Fürstlichen Domanialbesitzungen die bestellten 
Ortspolizeibeamten und in den Bezirken der selbständigen Rittergüter deren Dertreter.
	        
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