Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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8 2. 
Ueber Beschwerden gegen Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstandes ent- 
scheidet in den Fällen des § 149 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes die Fürst- 
liche Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung. 
83 
Gegen die Entscheidung der Aussichtsbehörde in Streitigkeiten im Sinne des 
5 11 des Bau-Unfallversicherungsgesehes findet innerhalb der Rekursfrist die Berufung 
auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der Klage statt. 
84. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat, wenn sie nicht zugleich die Gemeindebe- 
hörde ist, von der ihr zugehenden Mittheilung “ Genossenschaftsvorstandes über 
die dem Berechtigten zustehenden Bezüge (§ 87 des Gewerbe-Unfallversicherungs- 
gesetzes) die Gemeindebehörde (siehe oben § 1 1 3) des Wohnortes des Berech- 
tigten in Kenntniß zu setzen. 
5 . 
Die Negierungsuerordnungen 
1. vom 4. August 1 
2. vom 15. auugt 4% zur Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes 
vom 6. Juli 1 
3. vom 6. Bar 165 1885 zur Ausführung des Gesetzes über die Aus- 
dehnung der Unfalt und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885, 
4. vom 23. August 1 
5. vom 14. Februar 5% zur Ausführung des Geseßzes, betreffend die 
Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, 
finden durch gegenwärtige Verordnung ihre Erledigung. 
o in Gesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen Bezug genommen 
wird, welche hiernach sowie durch das Gewerbe= und das Bau- Unfallversicherungs- 
gesetz vom 30. Juni 1900 aufgehoben oder abgeändert sind, sind darunter die an 
deren Stelle getretenen Bestimmungen zu verstehen. 
Greiz, den 27. September 1000. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
J. B 
Coammann. 
Saupe.
	        
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