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8 2.
Ueber Beschwerden gegen Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstandes ent-
scheidet in den Fällen des § 149 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes die Fürst-
liche Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung.
83
Gegen die Entscheidung der Aussichtsbehörde in Streitigkeiten im Sinne des
5 11 des Bau-Unfallversicherungsgesehes findet innerhalb der Rekursfrist die Berufung
auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der Klage statt.
84.
Die untere Verwaltungsbehörde hat, wenn sie nicht zugleich die Gemeindebe-
hörde ist, von der ihr zugehenden Mittheilung “ Genossenschaftsvorstandes über
die dem Berechtigten zustehenden Bezüge (§ 87 des Gewerbe-Unfallversicherungs-
gesetzes) die Gemeindebehörde (siehe oben § 1 1 3) des Wohnortes des Berech-
tigten in Kenntniß zu setzen.
5 .
Die Negierungsuerordnungen
1. vom 4. August 1
2. vom 15. auugt 4% zur Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes
vom 6. Juli 1
3. vom 6. Bar 165 1885 zur Ausführung des Gesetzes über die Aus-
dehnung der Unfalt und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885,
4. vom 23. August 1
5. vom 14. Februar 5% zur Ausführung des Geseßzes, betreffend die
Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen,
finden durch gegenwärtige Verordnung ihre Erledigung.
o in Gesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen Bezug genommen
wird, welche hiernach sowie durch das Gewerbe= und das Bau- Unfallversicherungs-
gesetz vom 30. Juni 1900 aufgehoben oder abgeändert sind, sind darunter die an
deren Stelle getretenen Bestimmungen zu verstehen.
Greiz, den 27. September 1000.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
J. B
Coammann.
Saupe.