Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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13. Ob mit einem der folgenden Gebrechen behaftet: a) blind auf beiden 
Augen, b) taubstumm, und ob das Gebrechen seit frühester Jugend besteht 
oder später entstanden ist. 
84. 
Bei Ausfüllung der Volkszählungslisten ist die auf Seite 1 derselben ge- 
gebene Anleitung und sind die auf Seite 4 und in dem gedruckten Kopf auf Seite 
2 und 3 gegebenen Erläuterungen, sowie auch die auf den Seiten 2 und 3 der 
Liste gegebenen Beispiele von Einträgen mit Aufmerksamkeit zu lesen und bei der 
Ausfüllung sorgfältig zu beachten. 
8 5. 
Die Volkszählung ist unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeinde- 
behörden bei möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler auszuführen. 
üür die Volkszählung ist der Gemeindebezirk in räumlich begrenzte Zähl- 
bezirke einzutheilen. Die Größe derselben ist in der Art zu bemessen, daß das 
Geschäft der Aufnahme innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit bewirkt 
werden kann. Regelmäßig soll ein Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen 
muassen. 
Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. Gehören zu einem Ge- 
meindebezirk verschiedene Orte, so bildet jeder derselben für sich einen oder mehrere 
Zählbezirke. Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler, nöthigenfalls auch ein Stellver- 
treter zu bestellen, dem die Austheilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der 
Volkszählungslisten obliegt. 
* 
In größeren Gemeinden können von den Gemeindevorständen die ihnen bei 
der Volkszählung obliegenden Geschäfte unter ihrer fortdauernden Verantwonllichkeit 
besonderen Volkszählungskommissionen übertragen werden. Diese Kommissionen sind 
zusammenzusetzen aus dem Gemeindevorstande, Mitgliedern des Gemeinderathes und 
aus Privatpersonen, welche sich nach ihren persönlichen Kenntnissen und ihrer Stellung 
zu diesem Ehrenamte besonders eignen. Die Zahl der Mitglieder wird vom Ge- 
meindevorstande nach der Größe des Orts bestimmt. Die Bildung der Volkszählungs- 
kommission muß bis zum 15. November erfolgt sein und die Namen der gewählten 
Mitglieder sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. 
Die Bildung besonderer Volkszählungskommissionen wird namentlich in Ge- 
meinden von mehr als 2000 Einwohnern dringend empfohlen. 
§s 7. 
Bei der Volkszählung kommen folgende Drucksachen in Anwendung: 
die Volkszählungsliste, 
32.
	        
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