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die Koutrolliste,
die Anweisung für die Zähler,
die Ortsbevölkerungsliste.
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen nebst Abdrücken dieser
Bekannimachung durch das Fürstliche Landrathsamt für die Ortschaften der Amts-
gerichtsbezirke Greiz und Zeulenroda und durch den Fürstlichen Amtsrichter in
Burgk für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Burgk, in der erforderlichen
Anzahl zugehen. Sobald dies geschehen sein wird, haben die Gemeindevorstände
unverzüglich zu prüfen, ob die Zahl der gelieferten Drucksachen jeder Art dem
muthmaßlichen Bedarf entspricht, und wenn dies nicht der Fall sein sollte, an das
Fürstliche Landrathsamt bezw. den Fürstlichen Amtorichter in Burgk behufs Ergänzung
derselben Anzeige zu machen.
88.
Nachdem jedem Gemeindevorstand bis 15. November der zur Auesihrung
der Volkszählung nöthige Bedarf an Drucksachen geliefert sein wird, hat der Ge-
meindevorstaud resp. die Volkszählungskommission dafür Sorge zu tragen:
1. daß die nöthigen Zählbezirke festgestellt werden,
2. daß die zur Ausführung der Volkszählung nothwendige Anzahl ge-
eigneter Personen zu Zählern ernannt, gründlich unterwiesen und mit
der erforderlichen Anzahl von Volkszählungslisten, je 2 Kontrollisten
und je einer Auweisung für die Zähler versehen wird,
3. daß durch die ernannten Zähler während der Tage vom 27. bis 29.
November in jede vorhandene Haushaltung eine mit der erforderlichen
Ortsbezeichnung und mit laufender Nummer versehene Volkszählungs=
liste abgegeben wird.
89.
Die Volkszählungslisten sind bis zum Mittag des 1. Dezember durch die
Haushaltungsvorstände, einzeln lebende Personen, Vorsteher der Anstalten rc. (siehe
§625 oder geeignete Vertreter auszufüllen. Wo dies nicht geschehen ist, haben die
Zähler auf Grund von Erkundigungen, welche an Ort und Stelle einzuziehen sind,
die Ausfüllung zu übernehmen.
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Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Volkszählungslisten ist für
jeden einzelnen Zählbezirk durch den bestellten Zähler unter Benutzung eines Exem-
plars der Kontrolliste in sicherstellender Weise auszuführen.
Die Wiedereinsammlung der Volsbählungslisen hat der Zähler nach 12
Uhr Mittags am 1. Dezember zu beginnen und bis zum Abend des 3. Dezember
zu beendigen.
Schon während der Wiedereinsannnlung hat der Zähler die Vollstäudigkeit und
Richtigkeit einer jeden Liste an Ort und Stelle zu prüfen und etwaige Auslassungen
und Fehler, nöthigenfalls durch Befragen Amwesender, zu ergänzen und zu berichtigen.