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Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Fürstenthum hiermit Fol-
gendes bestimmt.
81.
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe
Schweine, Ziegen, Federvieh und Bienenstöcke.
62.
Die Leitung und Ausführung der Aufnahme erfolgt durch die Gemeinde-
vorstände, welche nach Bedürfniß bis zum 22. November d. J. bestimmt abgegrenzte
Zählbezirke zu bilden und geeignete Zähler zu bestellen haben.
Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben auser-
sehenen Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und Eifer
dee Zwecke der am 1. Dezember d. J. stattfindenden Viehzählung zu fördern
ereit sei.
83.
Die Aufnahme erfolgt am 1. Dezember d. J. unter Benuhung von Haus--
listen, die den Gemeindevorständen rechtzeitig durch das Fürstliche Landrathsamt für
die Ortschaften der Amtsgerichtsbezirke Greiz und Zeulenroda. durch den Fürst-
lichen Amtsrichter in Burgk für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Burgk in
der dem Bedürfnisse der einzelnen Gemeinden entsprechenden Zahl nebst der Ge-
meindekontrolliste (6 8) und der gegenwärtigen, zugleich als Anweisung dienenden
Bekanntmachung mit besonderem Lieferschein zugehen werden.
Sobald die Drucksachen an sie gelangt sind, haben die Gemeindevorstände
unverzüglich zu prüfen, ob diese der Zahl nach ausreichen und, wenn das nicht der
Fall ist, sofort die nöthigen Nachbestellungen an das Fürstliche Landrathsamt bezw.
den Fürstl. Amtsrichter in Burgk zu richten.
Vor der Austheilung sind die Hauslisten mit fortlaufender Nummer und
mit den auf Seite 1 derselben sonst noch geforderten Bezeichnungen (Gemeinde,
Straße, Hausnummeh) zu versehen.
84.
In der Zeit zwischen dem 27. und 29. November d. J. ist in jedes Haus
(Gehöft, Anwesen, Hofraithe) ohne Ausnahme eine Hausliste (8 3) abzugeben und
dem Hausbesitzer oder dessen Vertreter einzuhändigen. Dabei ist sorgfältig darauf
zu achten, daß kein Haus übergangen werde, auch wenn in demselben keine der
Thiergattungen, auf welche die Zählung sich bezieht, gehalten wirnd.
Zur Erzielung vollständiger und richtiger Angaben haben, soweit uöthig, die
Gemeindevorstände oder die Zähler die Hausbesitzer bei Austheilung der Hauslisten
entsprechend zu unterweisen.