Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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6 5. 
Zur sorgfältigen und genauen Ausfüllung der Hauslisten nach den auf den- 
selben abgedruckten Bestimmungen sind die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter 
verpflichtet. Die Auefüllung erfolgt nicht für jede Haushaltung besonders, sondern 
in der Art, daß der gesammte Viehbestand des Hauses (Gehöftes 2c.) nach den 
bei den einzelnen Viehgattungen vorgeschriebenen Abtheilungen in der Hausliste un- 
getrennt zur Aufzeichnung gebracht, sonach der Viehbestand mehrerer im Hause (Ge- 
höft rc.) elwa befindlicher Haushaltungen zusammengefaßt wird. 
86. 
Die Ausfüllung der Hauslisten hat am 1. Dezember d. J. zu erfolgen, etwa 
nothie werdende Nachzählungen sind überall auf den Stand der Viehhaltung am 
1. Dezember d. J. zu beziehenDtcBollstandtgkcsttnsttchttgkcttderAnsttllnng 
ist auf Seite 3 der Liste durch unterschriftliche Vollziehung der dort vorgedruckten 
Erklärung zu bescheinigen. 
Für diejenigen Häuser, in welchen keine der bei der Zählung in Betracht 
kommenden Thiergattungen gehalten werden, ist dies von dem Hausbesitzer oder dessen 
Vertreter auf Seite 1 der Hausliste durch unterschriftliche Vollziehung der vorge- 
druckten Erklärung zu bescheinigen. 
87. 
Vom 1. Dezember d. J. Miltags ab haben die Gemeindevorstände die 
Wiedereinsammlung der sämmtlichen Hauslisten vornehmen zu lassen und dafür 
zu sorgen, daß dieselbe spätesteus bis zum Abend des 3. Dezember d. J. vollständig 
beendet sei. 
Bei und nach der Einsammlung sind die Hauslisten einer genauen Prüfung 
auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ansfüllung zu unterwerfen. Die etwa 
erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen sind sofort zu veranlassen. 
Jusbesondere ist darauf zu achten, daß auch die Hauslisten, auf welchen 
nur das Nichtvorhandensein sämmtlicher in den Bereich der Zählung fallender Vieh- 
gattungen bezeugt worden ist (§ 6), ebenfalls vollzählig wieder eingehen. 
868. 
Auf Grund der geprüften Hauslisten haben die Gemeindevorstände die ihnen 
zugegangene Gemeinde-Kontrolliste auszufüllen. In dieselbe sind jedoch 
nur Ririeiniben Hauslisten überzutragen, in welchen Vieh ver- 
zeichnet ist. 
Die Kontrolliste ist am Schlusse mit einem Zeugnisse des Inhalts zu ver- 
sehen, daß sie geprüft und richtig befunden worden ist und darauf nebst den sämmntlichen
	        
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