Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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nach der laufenden Nummer geordneten Hauslisten spätestens bis zum 20. 
Dezember d. J. an das Fürstliche Landrathsamt bezw. an den Fürstlichen Amts- 
richter in Burgk einzusenden. 
* 
Das Fürstliche Landrathsamt und der Fürstliche Amtsrichter in Burgk hat 
zunächst zu erörtern, ob das Zählungsmaterial aus sämmtlichen Ortschaften seines 
Bezirks vollständig eingegangen ist, andernfalls wegen schleuniger Einsendung das 
Nöthige zu verfügen, sodann das Material auf seine Vollständigkeit und auch da- 
rauf zu prüfen, ob die Gemeindevorstände den Gemeindekontrollisten die Richtig- 
keitszeugnisse in gehöriger Form beigefügt haben. Hierauf ist das gesammte Mate- 
rial nach Amtsgerichtsbezirken alphabetisch geordnet bis spätestens zum 31. 
Dezember d. J. dem statistischen Bürcau Vereinigter Thüringischer Staaten zu 
Weimar zu übermitteln. 
810. 
Das statistische Büreau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar ist 
beauftragt, die Prüfung und weitere Bearbeitung des gesammten Materials der 
Viehzählung nach den vom Bundesrath gefaßten Beschlüssen vorzunehmen. 
Zur Sicherung der gehörigen Ausführung dieses Auftrags haben sämmtliche 
Gemeindevorstände allen Anforderungen, welche von dem Vorstand des statistischen 
Üreaus wegen etwa nöthiger Aufklärung der in die Hauslisten eingestellten An- 
gaben und wegen der Berichtigung und endgiltigen Feststellung des Zählungsergeb- 
nisses überhaupt an sie gelangen, mit der erforderlichen Beschleunigung und Sorg- 
falt nachzukommen. 
Greiz, den 5. November 1900. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
v. #. — 
Saupe. 
84. Negi a. MmA. 1 * 
vom 5. November 1900, 
betreffend Veränderungen unter den Mitgliedern der zufolge Regierungs- 
Bekanntmachung vom 5. Februar 1878 gebildeten gemeinschaftlichen 
Sachverständigen-Vereine. 
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