Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Unter Bezugnahme auf die Regierungs-Bekanntmachung vom 5. Januar 1891 
(Ges. S. S. 4) wird andurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht, daß 
der Großherzoglich Sächsische Ministerialdirektor, Staatsrath Dr. jur. 
Karl Kuhn in Weimar zum Mitglied des künstlerischen Sach- 
verständigen-Vereins 
ernannt worden ist. 
Greiz, den 5. November 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V. 
v. Meding. 
Saupe. 
35. M gi 68-B ur. 4 4. 
vom 6. November 1900, 6 
die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen betreffend. 
Die Regierungs-Bekanntmachung vom 16. März 1900, die von Amtswegen 
zu bewirkenden Zustellungen und Bekanntmachungen gerichtlicher Verfügungen be- 
treffend — Gesetzsammlung S. 22 —, wird ergänzt, wie folgt: 
I1. Der 8 1 erhält folgenden Absatz 2: 
Dasselbe gilt von Zustellungen, die von dem Amtsanwalt erlassen 
werden, soweit die Geschäfte des Amtsanwalts von dem Staats- 
anwalt am Fürstlichen Landgericht oder dessen Vertreter in diesen 
Funktionen zu erledigen sind. Im Uebrigen haben die Amtsan= 
wälte die von Amtswegen erfolgenden Zustellungen entweder selbst, 
in der Regel durch die Post, zu bewirken oder von einem Gerichts- 
schreiber und einem Gerichtsdiener des Amtsgerichts vornehmen zu 
lassen. 
II. Der 8 3 Absatz 4 erhält folgenden Zusatz: 
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Zustellungs- 
ort in einem andern deutschen Bundesstaat belegen ist. In gleicher
	        
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