Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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1. im Falle der Aushändigung an einen Gerichtsvollzieher oder Gerichts- 
diener: 
#nk den Gerichtsvollzieher (Gerichtsdiener) N. N. zur Zustellung 
2. im Zull der 1Auchämigg an die Post: 
„Zur Post 
Die Vermerke bonnen“ unter Venubuig eines Stempels hergestellt werden 
und sind vom Gerichtsschreiber zu unterschreiben. 
Der Vermerk der Geschäftsnummer in den Akten (C. P. O. § 211 Abs. 2) 
braucht nicht wiederholt zu werden, wenn das Schriftstück bereits mit dieser Nummer 
versehen ist. 
87. 
Die Zustellung durch Aufgabe zur Post darf mit Rücksicht auf den von dem 
Gerichtsschreiber nach § 213 der Civilprozeßordnung auszustellenden Vermerk nur 
in der Art bewirkt werden, daß der Gerichtsschreiber selbst das Schriftstück am Post- 
schalter einliefert oder, wenn es nicht mit der Beichnung „Einschreiben“ versehen ist. 
in einen Postbriefkasten legt. 
* 
Die Akten, in denen eine nicht durch Aufgabe zur Post bewirkte Zustellung 
von Amtswegen veranlaßt ist, sind bis zur Rückkunft der Zustellungsurkunde in 
besonderen Fächern, geordnet nach dem Tage der Aushändigung der Schriftstücke, 
aufzubewahren. Müssen sie aus dem Fache zu anderweitem Gebrauch entfernt 
werden, so ist an ihrer Stelle ein Notizbogen niederzulegen, auf dem die Geschäfts- 
mumer des zuzustellenden Schriftstücks, die Art der Zustellung („Gerichtsvollzieher 
„„Post“) und der Tag der Aushändigung zu vermerken sind. Zur Auf- 
wrnmg dieser Notizbogen und solcher Blattsammlungen, die nicht mit einer Hülle 
aus Aktendeckelpapier versehen sind, ist in jedem Fache eine Mappe oder ein Bogen 
steifen Aktendeckels niederzulegen. 
Der Gerichtsschreiber hat die Fächer täglich nachzusehen und wegen ctwaiger 
Herbeischaffung der Urkunden das Nöthige, bei Postzustellungen insbesondere durch 
Veranlassung eines Laufschreibens, zu bewirken. 
Die Akten werden erst nach dem Eingange sämmtlicher Zustellungsurkunden 
aus dem Fache entfernt. 
II. Thätigkeit des Gerichtsvollziehers bezw. Gerichtsdieners. 
5 9#. 
Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, bei den von Amtswegen zu bewirken- 
den Zustellungen und Bekanntmachungen gerichtlicher Verfügungen nach den hier- 
über erlassenen Vorschriften die Geschäfte des Gerichtsdieners zu besorgen, soweit 
seine Thätigkeit hierfür in Anspruch genommen wird (ek. § 39 der Geschäfts- 
anweisung für Gerichtsvollzieher).
	        
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