Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

25 
81 
Bei einfachen Behändigungen hat der Gerichtsvollzieher oder Gerichtsdiener 
das Schriftstück dem Empfänger zu übergeben, oder, wenn er ihn in der Wohnung 
nicht antrifft, dort in der Art zurückzulassen, daß es voraussichtlich in seine Hände 
gelangt. 
Eine Empfangsbescheinigung hat der Gerichtsvollzieher oder Gerichtsdiener 
nur zu fordern, wenn er hierzu besonders beauftragt ist. In diesem Falle dar 
Behändigung nur an den in der Aufschrift benannten Empfänger oder dessen * 
lichen Vertreter oder Bevollmächtigten und nur gegen Ausstellung der Bescheinigung 
erfolgen. 
Greiz, den 16. März 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
11.— Auf Grund von § 103 m Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung in der 
Fassung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 663) wird für 
die Handwerkskammer zu Greiz das nachfolgende 
Statut 
81. 
Die Handwerkskammer führt den Namen: 
Handwerkskammer zu Greiz, 
ihr Si ist in Greiz, ihr Bezirk umfaßt das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
rie 
Die Zahl der Mitglicher, der —ii — vorbehaltlich der nach 
8 Zuzuwählenden — beträgt 21. 
Ihre Vertheilung auf die Wahlkörper sowie das Wahlverfahren regelt die 
sub “ zgeichlassue Wahlordnung. Die Wahlen zur Handwerkskammer erfolgen 
auf 6 
erlassen. 
Mt 3 Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus. Die Ausscheidenden 
werden das erstemal durch das Loos, demnächst durch die Amtsdauer bestimmt. Sie 
bleiben solange im Amt, bis die Neugewählten ihr Amt angetreten haben. 
Wiederwahl ist zulässig. 
Naomc. Sis 
und Bezirk 
burne 
ammer. 
Selapmen. 
der 
1cen 
kammer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.