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81
Bei einfachen Behändigungen hat der Gerichtsvollzieher oder Gerichtsdiener
das Schriftstück dem Empfänger zu übergeben, oder, wenn er ihn in der Wohnung
nicht antrifft, dort in der Art zurückzulassen, daß es voraussichtlich in seine Hände
gelangt.
Eine Empfangsbescheinigung hat der Gerichtsvollzieher oder Gerichtsdiener
nur zu fordern, wenn er hierzu besonders beauftragt ist. In diesem Falle dar
Behändigung nur an den in der Aufschrift benannten Empfänger oder dessen *
lichen Vertreter oder Bevollmächtigten und nur gegen Ausstellung der Bescheinigung
erfolgen.
Greiz, den 16. März 1900.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
11.— Auf Grund von § 103 m Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung in der
Fassung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 663) wird für
die Handwerkskammer zu Greiz das nachfolgende
Statut
81.
Die Handwerkskammer führt den Namen:
Handwerkskammer zu Greiz,
ihr Si ist in Greiz, ihr Bezirk umfaßt das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
rie
Die Zahl der Mitglicher, der —ii — vorbehaltlich der nach
8 Zuzuwählenden — beträgt 21.
Ihre Vertheilung auf die Wahlkörper sowie das Wahlverfahren regelt die
sub “ zgeichlassue Wahlordnung. Die Wahlen zur Handwerkskammer erfolgen
auf 6
erlassen.
Mt 3 Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus. Die Ausscheidenden
werden das erstemal durch das Loos, demnächst durch die Amtsdauer bestimmt. Sie
bleiben solange im Amt, bis die Neugewählten ihr Amt angetreten haben.
Wiederwahl ist zulässig.
Naomc. Sis
und Bezirk
burne
ammer.
Selapmen.
der
1cen
kammer.