Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Vorsiand. 
26 
89. 
Der Gesammtheit der Handwerkskammer ist vorbehalten: 
die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse; 
2. die Zuwahl der sachverständigen Personen (8 5) 
die Feststellung des Haushaltsplans, die Prfann und Abnahme der 
Jahresrechnung, die Bewilligung von Ausgaben, welche nicht im Haus- 
haltsplan vorgesehen sind, sowie die Aufnahme von Anleihen; 
die Beschlußfassung über Erwerbung, Veräusterung oder dingliche Be- 
lastung von Grundeigenthum; 
die Abgabe von Gutachten und die Anbringung von Anträgen bei den 
Behörden über Gegenstände, welche die Gesammtinteressen, insbesondere 
dic Gesetzgebung über die Verhältnisse des Handwerks betreffen; 
der Erlaß von Vorschriften über die Regelung des Lehrlingswesens; 
die Wahl des Sekretärs; 
die Beschlußfassung. über Aenderungen des Statuts vorbehaltlich der 
nach § 10 m Ubs. 1 der Gew. Ordg. erforderlichen Genehmigung Fürst- 
licher Landesregierung; 
die Bestimmung der verwandten Gewerbe (§ 129a Abs. 3 der Gew. 
— 
SS 
§ 
Ordg.); 
4 die Mitwirkung beim Erlaß von Prüfungsordnungen für die Gesellen- 
prüfung (§ 131b Abs. 2 der Gew. Ordg.); 
1. der Erlaß der Prüsungsordnung für die —–y (; 133 Abs. 4 
der Gew. Ordg.). 
Die Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens sowie die Prüfungs- 
ordnung für die Meisterprüfung bedürfen der Genehmigung Fürstlicher Landes- 
regierung und sind in dem Fürstlichen Amts= und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. 
— — 
S 
810. 
Zur Berathung und velahhlesun 
1. über Vorschriften, welche das Lehrlingswesen regeln; 
2. über Gutachten und Berichte, welche die Verhältnisse der Gesellen 
(Gehilfen) und Lehrlinge betressen, 
sind sämmtliche Mitglieder des Gesellenausschusses einzuladen. und mit vollem Stimm- 
recht zur Theilnahme zuzulassen. Im Fall der Ziffer 2 darf der Gesellenausschuß 
ein besonderes Gutachten abgeben oder einen besonderen Verh erstatten. 
§ 11. 
Der Vorstand der Handwerkskammer besteht aus dem Vorsitzenden und vier 
Milledemn, 
Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann die Zahl der letzteren durch 
Beschluß der Handwerkskammer nach Bedarf erhöht werden.
	        
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