Vorsiand.
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89.
Der Gesammtheit der Handwerkskammer ist vorbehalten:
die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse;
2. die Zuwahl der sachverständigen Personen (8 5)
die Feststellung des Haushaltsplans, die Prfann und Abnahme der
Jahresrechnung, die Bewilligung von Ausgaben, welche nicht im Haus-
haltsplan vorgesehen sind, sowie die Aufnahme von Anleihen;
die Beschlußfassung über Erwerbung, Veräusterung oder dingliche Be-
lastung von Grundeigenthum;
die Abgabe von Gutachten und die Anbringung von Anträgen bei den
Behörden über Gegenstände, welche die Gesammtinteressen, insbesondere
dic Gesetzgebung über die Verhältnisse des Handwerks betreffen;
der Erlaß von Vorschriften über die Regelung des Lehrlingswesens;
die Wahl des Sekretärs;
die Beschlußfassung. über Aenderungen des Statuts vorbehaltlich der
nach § 10 m Ubs. 1 der Gew. Ordg. erforderlichen Genehmigung Fürst-
licher Landesregierung;
die Bestimmung der verwandten Gewerbe (§ 129a Abs. 3 der Gew.
—
SS
§
Ordg.);
4 die Mitwirkung beim Erlaß von Prüfungsordnungen für die Gesellen-
prüfung (§ 131b Abs. 2 der Gew. Ordg.);
1. der Erlaß der Prüsungsordnung für die —–y (; 133 Abs. 4
der Gew. Ordg.).
Die Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens sowie die Prüfungs-
ordnung für die Meisterprüfung bedürfen der Genehmigung Fürstlicher Landes-
regierung und sind in dem Fürstlichen Amts= und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
— —
S
810.
Zur Berathung und velahhlesun
1. über Vorschriften, welche das Lehrlingswesen regeln;
2. über Gutachten und Berichte, welche die Verhältnisse der Gesellen
(Gehilfen) und Lehrlinge betressen,
sind sämmtliche Mitglieder des Gesellenausschusses einzuladen. und mit vollem Stimm-
recht zur Theilnahme zuzulassen. Im Fall der Ziffer 2 darf der Gesellenausschuß
ein besonderes Gutachten abgeben oder einen besonderen Verh erstatten.
§ 11.
Der Vorstand der Handwerkskammer besteht aus dem Vorsitzenden und vier
Milledemn,
Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann die Zahl der letzteren durch
Beschluß der Handwerkskammer nach Bedarf erhöht werden.