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812.
Der Vorsitzende wird in einem besonderen Wahlgang mit absoluter Stimmen-
mehrheit gewählt. Fällt die Mehrzahl der Stimmen nicht auf eine Person, so findet
eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Personen statt, die die meisten Stimmen
erhalten haben. Die Mitglieder des Vorstands werden gemeinschaftlich mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt, die erste Wahl nach Errichtung der Handwerkskammer
sowie spätere Wahlen, bei denen kein Vorstand vorhanden ist, leitet der Kommissar
der Aussichtsbehörde.
13.
Scheiden Mitglieder des Vorstands aus, so haben die Neuwahlen in der
nächsten Sitzung der Kammer stattzufinden; bis dahin ergänzt sich der Vorstand
durch Zuwahl. Aenderungen in der # Zusammensetung des Vorstands und das Er-
gebniß jeder Wahl sind der Aussichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen. Zur
Legitimation des Vorstands genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der
Aussichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.
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Der Vorstand wählt aus seiner un einen stellvertretenden Vorsitzenden
und einen Kassenführer.
8 15.
Der Vorstand führt die laufende Verwaltung, insonderheit auch der Ver-
mögensangelegenheiten. soweit Gesehz oder Statut nichts Anderes bestimmen, er be-
reitet die Verhandlungen der Handwerkskammer vor und führt ihre Beschlüsse aus.
Die Mitglieder des Vorstands haften der Handwerkskammer für pflichtmäßige Ver-
waltung, wie Vormünder ihren Mündeln.
8 16.
Sipungen des Vorstands finden nach Bedarf statt und müssen auf Antrag
von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern oder auf Verlangen des Kommissars berufen
werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder
seines Stellvertreters mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.
In schleunigen Sachen kann ein Vorstandsbeschluß, wenn kein Mitglied
widerspricht, auch durch schriftliche Umfrage bei den Mitgliedern herbeigeführt werden.
Vor der Ausführung soll der Beschluß dem Kommissar mitgetheilt werden.
An der Berathung und Beschlußfassung des Vorstands, soweit sie die Regelung
des Lehrlingswesens und der Gesellenprüfungen oder die Begründung und Verwaltung
von Einrichtungen betrifft, für welche die Gesellen (Gehilfen) Beiträge entzichten