Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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812. 
Der Vorsitzende wird in einem besonderen Wahlgang mit absoluter Stimmen- 
mehrheit gewählt. Fällt die Mehrzahl der Stimmen nicht auf eine Person, so findet 
eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Personen statt, die die meisten Stimmen 
erhalten haben. Die Mitglieder des Vorstands werden gemeinschaftlich mit einfacher 
Stimmenmehrheit gewählt, die erste Wahl nach Errichtung der Handwerkskammer 
sowie spätere Wahlen, bei denen kein Vorstand vorhanden ist, leitet der Kommissar 
der Aussichtsbehörde. 
13. 
Scheiden Mitglieder des Vorstands aus, so haben die Neuwahlen in der 
nächsten Sitzung der Kammer stattzufinden; bis dahin ergänzt sich der Vorstand 
durch Zuwahl. Aenderungen in der # Zusammensetung des Vorstands und das Er- 
gebniß jeder Wahl sind der Aussichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen. Zur 
Legitimation des Vorstands genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der 
Aussichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden. 
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Der Vorstand wählt aus seiner un einen stellvertretenden Vorsitzenden 
und einen Kassenführer. 
8 15. 
Der Vorstand führt die laufende Verwaltung, insonderheit auch der Ver- 
mögensangelegenheiten. soweit Gesehz oder Statut nichts Anderes bestimmen, er be- 
reitet die Verhandlungen der Handwerkskammer vor und führt ihre Beschlüsse aus. 
Die Mitglieder des Vorstands haften der Handwerkskammer für pflichtmäßige Ver- 
waltung, wie Vormünder ihren Mündeln. 
8 16. 
Sipungen des Vorstands finden nach Bedarf statt und müssen auf Antrag 
von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern oder auf Verlangen des Kommissars berufen 
werden. 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder 
seines Stellvertreters mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit 
entscheidet der Vorsitzende. 
In schleunigen Sachen kann ein Vorstandsbeschluß, wenn kein Mitglied 
widerspricht, auch durch schriftliche Umfrage bei den Mitgliedern herbeigeführt werden. 
Vor der Ausführung soll der Beschluß dem Kommissar mitgetheilt werden. 
An der Berathung und Beschlußfassung des Vorstands, soweit sie die Regelung 
des Lehrlingswesens und der Gesellenprüfungen oder die Begründung und Verwaltung 
von Einrichtungen betrifft, für welche die Gesellen (Gehilfen) Beiträge entzichten
	        
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