33
. die Festsetzung der Dauer der Lehrzeit (8 1306 Abs. 2 der Gew. Ordg.);
d. die Bildung der Prüfungsausschüsse und ihre Besetzung, soweit sie der
Handwerkskammer zusteht;
c. die Frage, ob eine ferr dunung zur s- der Prüfung zu er-
mächtigen ist (§ 131 Abs. 2 der Gew.
I. die Vorschriften zur N’us 4 — der für das
Lehrlingswesen geltenden Vorschrifte
8. die Bestimmung derjenigen Gewerte, welche als verwandte im Sinne
des § 129a Abs. 3 der Gew. Ordg. anzusehen sind.
2. Bernfungsausschuß (§ 7 Abs. 1 Ziffer 0).
833.
Der Ausschuß besteht aus einem Vorstandsmitglied als Vorsitzendem und 6
Beisitzern. Drei von ihnen wählt die Handwerkskammer aus ihrer Mitte, die an-
dern der Gesellenausschuß aus seiner Mitte. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatz-
mann zu bestellen.
8 34.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens
4 Beisitzer und zwar 2 Kammermitglieder und 2 Gesellen anwesend sind.
Falls nicht mindestens 1 von den anwesenden Mitgliedern des Ausschusses
dem Gewerbe angehört, für welches der Prüfungsausschuß, dessen Beschluß bean-
standet ist, gebildet war, so ist ein Sachverständiger, welchen der Vorstand der Hand-
werkskammer bestimmt, mit berathender Stimme zuzuziehen. Personen, welche bei
dem angefochtenen Beschlusse mitgewirkt haben, dürfen in dem Berufungsausschuß
nicht mitwirken.
9 36.
Die Entscheidungen des Ausschusses erfolgen mit einfacher Stimmenmehr-
beit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ueber die
Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches das Ergebniß der Abstim-
mung und die Entscheidung mit einer kurzen Begründung enthalten und von sämmt-
lichen Theilnehmern der Sitzung unterzeichnet werden muß.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, von dem die Beanstandung aus-
gegangen war, erhält Abschrift der Entscheidung nebst Begründung.
3. s—*-
Dieser Ausschuß hat die **J# der Handwerkskammer zu prüfen und
darülber an die Kammer zu berichten
Er besteht aus 3 Mitgliedem.