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g 60.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Beschlüsse des Aus-
schusses mit ausschiebender Wirkung zu beanstanden. Ueber die Beanstandung ent-
scheidet der Berufungsausschuß (8 33.)
* 51.
Die Kosten der Prüfung vor den Prüsungsausschüssen der Handwerkskammer
huibt die Handwerkskammer, welcher auch die Prüsungsgebühren zufließen. Bei den
n 8 45 bezeichneten Prüfungsausschüssen tragen die Innungen die Kosten und
hbzichen die Gebühren.
8 52.
Die Handwerkskammer ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die von ihr er-
lassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu 20 Mark zu bedrohen.
Das Fürstliche Landrathsamt setzt diese Geldstrafen auf Antrag des Vor-
stands der Handwerkskammer fest. Gegen die Festsetzung findet binnen 2 Wochen
Beschwerde an Fürstliche Landesregierung statt. Diese entscheidet endgültig.
r
Der bei der Handwerkskammer von der Aufsichtsbehörde zu bestellende
Kommissar ist zu jeder Sitzung der Handwerkskammer, ihres Vorstands, der Ab-
theilungen und der Ausschüsse einschließlich des Gesellenausschusses durch Mittheilung
der Tagesordunng einzuladen und muß auf Verlangen jederzeit gehört werden.
Der Kommissar kann jederzeit von den Schriststücken der Handwerkskammer
und ihrer Organe Einsicht nehmen, Gegenstände zur Berathung stellen und die
Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe verlangen. Er kann Beschlüsse
der Handwerkekammer und ihrer Organc, welche deren Befugnisse überschreiten oder
die Gesetze verletzen, mit aufschiebender Wirkung beanstanden. Ueber die Beanstandung
entscheidet nach Anhörung der Handwerkskammer oder ihrer Organe die Anssichts-
behörde.
5 54.
Alljährlich hat der Vorstand über den zur Erfüllung der Aufgaben der
Kammer erforderlichen Kostenaufwand einen b aufzustellen. Das
Rechnungsjahr läuft vom 1. April bis zum 31.
Der Haushaltsplan ist durch die Wi..upm festzustellen und bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Vorstand ist bei seiner Geschäfts-
führung an den festgestellten Hanshaltep n gebunden. Ausgaben, welche nicht da-
rin vorgesehen sind, bedürfen der Genchmigung der Handwerkskammer und der
Aussichtobe hörde Die besondere Genehmigung der letzteren ist serner erforderlich bei:
der Erwerbung, Veräußerung oder dinglichen Belastung von Grund-
eigenthum;
6
Kommisser.
dauthali.