O
Wahlordnung
(kür die
Handwerkskammer zu Greiz
und ihren Gesellenausschuß.
81.
Wahlberechtigt sind unter der Voraussetzung, daß sie ihren Sitz im Bezirk
der Handerttkammer haben,
die Handwerker-Innungen (§ 103a Abs. 3 Ziff. 1 der Gew. Ordg.),
. diejenigen Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen, welche die
Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen und
mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen
(5 103 Abs. 3 Ziff. 2 der Gew. Ordg).
5#2.
Wählbar sind diejenigen Mitglieder der im § 1 bezeichneten Körperschaften,
welche
1. um Amt eines Schöffen wählbar sind (§§ 31, 32 des Gerichts-
— esetzes),
das 30. #Lchrnesar zurückgelegt haben
3 im Bezirk der —— seit Mindestens drei Jahren ein Hand-
werk selbständig betreiben und
4. die Befugniß zur Wuleitung von Lehrlingen besitzen (ss 129, 1298
der Gew. Ordg. und Art. 7 des Reichsges. vom 26. Juli 1897).
83.
Von den 21 Mitgliedern der Handwerkskammer (§ 2 des Statuts der Hand-
werkslammer) werden 20 durch die Handwerker-Innungen und 1 durch die Gewerbe-
vereine u. s. w. gewählt. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann gewählt.
#l 4
Zum Znweck der Wahl theilt die Aufsichtsbehörde der Handwerkskammer den
Bezirk der Kammer in Wahlbezirke nin und zwar gesondert für Innungen einer-
leits und für Gewerbevereine u. s. w. andererseits. In Wahlbezirken, wo mehr als
ein Mitglied der Kammer zu wählen i können Wahlabtheilungen nach Handwerks-
zweigen gebildet werden, von denen jede ein Kammermitglied und einen Ersatzmann
zu wählen hat.
6
Wahl der
Kammer-
mnttglicder.