Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

O 
Wahlordnung 
(kür die 
Handwerkskammer zu Greiz 
und ihren Gesellenausschuß. 
81. 
Wahlberechtigt sind unter der Voraussetzung, daß sie ihren Sitz im Bezirk 
der Handerttkammer haben, 
die Handwerker-Innungen (§ 103a Abs. 3 Ziff. 1 der Gew. Ordg.), 
. diejenigen Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen, welche die 
Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen und 
mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen 
(5 103 Abs. 3 Ziff. 2 der Gew. Ordg). 
5#2. 
Wählbar sind diejenigen Mitglieder der im § 1 bezeichneten Körperschaften, 
welche 
1. um Amt eines Schöffen wählbar sind (§§ 31, 32 des Gerichts- 
— esetzes), 
das 30. #Lchrnesar zurückgelegt haben 
3 im Bezirk der —— seit Mindestens drei Jahren ein Hand- 
werk selbständig betreiben und 
4. die Befugniß zur Wuleitung von Lehrlingen besitzen (ss 129, 1298 
der Gew. Ordg. und Art. 7 des Reichsges. vom 26. Juli 1897). 
83. 
Von den 21 Mitgliedern der Handwerkskammer (§ 2 des Statuts der Hand- 
werkslammer) werden 20 durch die Handwerker-Innungen und 1 durch die Gewerbe- 
vereine u. s. w. gewählt. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann gewählt. 
#l 4 
Zum Znweck der Wahl theilt die Aufsichtsbehörde der Handwerkskammer den 
Bezirk der Kammer in Wahlbezirke nin und zwar gesondert für Innungen einer- 
leits und für Gewerbevereine u. s. w. andererseits. In Wahlbezirken, wo mehr als 
ein Mitglied der Kammer zu wählen i können Wahlabtheilungen nach Handwerks- 
zweigen gebildet werden, von denen jede ein Kammermitglied und einen Ersatzmann 
zu wählen hat. 
6 
Wahl der 
Kammer- 
mnttglicder.
	        
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