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865.
Jeder Wahlkörper (§ 1) mit 20 und weniger Mitgliedern hat eine Stimme,
bei 21 bis 50 Mitgliedern erhält er zwei Stimmen und für je 50 weitere Mit-
glieder eine weitere Stimme. Mehr als zehn Stimmen stehen keinem Wahlkörper zu.
Bei den Gewerbevereinen u. s. w. sind hierbei nur diejenigen Mitglieder
zu zählen, die selbständige Handwerker sind und keiner Innung angehören.
86.
Jede untere Verwaltungsbehörde (5 96 der Gew. Ordg) stellt ein Ver-
zeichniß derjenigen Wahlkörper auf, die in ihrem Bezirk ihren Sißh haben. Aus
dem Verzeichniß muß auch die nach § 5 auf jeden entfallende Stimmenzahl ersicht-
lich sein. Die Verzeichnisse werden zur Einsicht der Betheiligten während einer
achttägigen Frist ausgelegt mit der Aufforderung, etwaige Beschwerden binnen
vierzehn Tagen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzubringen. Ueber die Be-
schwerden entscheidet die Aufsichtsbehörde (8 4) endgültig.
§ 7.
Zur Leitung der Wahl bestellt die Aussichtsbehörde (§ 4) einen Kommissar.
Diesem sind die festgestellten Verzeichnisse (# 6) zu übermitleln.
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Der Kommissar stellt jedem Wahlkörper einen Stimmzettel für die Wahl
des Mitglieds (der Mitglieder) und einen zweiten für die Wahl des Ersatzmanns
(der Ersatmänner) zu.
Er bat auf den Stimmzetteln die Zahl der zu wählenden Personen, die
Zahl der dem Wahlkörper zustehenden Stimmen sowic den Zeitpunkt zu vermerken,
bis zu dem die Stimmzeltel an ihn zurückzusenden sind.
59.
Das Wahlrecht der Innungen wird durch den Innungsvorstand, das der
Gewerbevereine u. s. w. durch die dem Handwerkerstand angehörenden Vorstands-
mitglieder ausgeübt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Sind nicht
mindestens drei Handwerker Mitglieder des Vereinsvorstands, so wird das Wahlrecht
durch Wahlmänner ausgeübt, die von den dem Verein angehörenden selbstständigen
Handwerkern für jede Wahlperiode mit Stimmenmehrheit der an der Wahl Theil-
nehmenden gewählt werden. Die näheren nestiemnen über die Zahl der Wahl-
männer und das Wahlverfahren trifft die Aufsichtsbehörde (§ 4).
Die ausgefüllten Stimmzettel sind binnen der auf ihnen vermerkten Frist
(6 8) dem Kommissar einzusenden.
Stimmzettel, aus denen die Person der Gewählten nicht zu erkennen ist,
sind ungültig.