Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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8 16. 
Wählbar ist jeder bei dem Mitglied einer Handwerker-Innung (8 1) be- 
schäftigte Geselle, der zum Amt eines Schöffen fähig ist (Sz 31, 32 des Gerichts- 
verfassungs-Gesetzes) 
6 16. 
Für die Mitglieder sind Ersatzmänner in gleicher Anzahl zu wählen. Die 
Reihenfolge der Wahl der Ersatzmänner stellt der Kemmssor unter Berücksichtigung 
der auf die Einzelnen entfallenen Stimmen fest. 
5 17. 
Die wahlberechtigten Gesellenausschüsse sind zu Wahlbezirken (Wahlab- 
theilungen) so zusammenzulegen, daß in jedem Bezirk (jieder Abtheilung) ein Mit- 
glied des Gesellenausschusses zu wählen ist. Im Uebrigen finden die Vorschriften 
über die Wahl der Kammermitglieder sinngemäße Anwendung.
	        
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