Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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50 
V Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder 
sachen 
de, Kreuzband oder umschnürt oder in einem offenen Umschlag oder aber in reinfacher 
Weise zusammengefaltet eingeliefert werden, sodaß ihr Inhalt leicht geprü#ft werden 
kann. Unter Band u. s. w. können auch Bücher, gleichviel ob gebunden oder ge- 
heftet, versendet werden. 
VI Drucksachen in Nollenform dürfen 75 Centimeter in der Länge und 
10 Centimeler im Durchmesser nicht überschreiten. 
I Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten 
dürfen die Größe der Formulare zu Postpackeladressen nicht wesentlich überschreiten 
und nicht die Bezeichnung „Postkarte“ tragen. Gedruckte u. s. w. Karten mit dieser 
Bezeichnung unterliegen den Vorschriften im § 7. 
II Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende 
Auffchrist enthalten. 
X Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit 
verschedemen Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Drucksachen mit 
Geschäftspapieren und Waarenproben siehe § 11. 
X Es ist zulässig: 
. auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Titel 
sowie mit höchstens 5 Worten oder mit den üblichen Anfangsbuchstaben 
Qute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, Beileidsbezeigungen oder 
andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzufügen; 
k auf den Drucksachen selbst den Tag der Absendung, die Unterschrift 
oder Firma sowie den Stand und Wohnort des Absenders handschrift- 
lich oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern; 
Drucksehler zu berichtigen; 
. Korrekturbogen das Manuspript beizufügen und in den Korrekturbogen 
Aenderungen und Zusätze zu machen, welche die Korreklur, die Form 
und den Druck betreffen, solche Zusätze bei mangelndem Raume auch 
auf besonderen Zelteln anzubringen; 
. gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um sie unleser- 
lich zu machen; 
Worte oder Theile des Textes, auf welche man die Ausmerksamkeit zu 
lenken wünscht, durch Anstriche hervorzuheben und zu unterstreichen; 
bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelszirkularen und Prospekten Zahlen 
nebst Zusätzen, die als Bestandtheile der Preisbestimmung zu betrachten 
sind, sowie bei Reise-Ankündigungen den Namen des Reisenden, den 
Tag seines Eintreffens und den Namen des Ortes, den er zu besuchen 
beabsichtigt, mit der Feder oder auf mechanischem Wege einzutragen 
oder zu berichtigen 
in Anzeigen Wber die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt 
handschriftlich anzugeben; 
9. in Einladungs= und Einberufungslarten den Namen des Eingeladenen 
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