Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Eeschäfes 
papiere 
52 
bis 50 Gramm einschließlichh . Z Pf. 
über 50 „100 » » ... . », 
„ 100 „ 250 » » ... . 10 „, 
„ 250 500 . .20,,, 
500 Gramm bis l Kilograiiiiii einschließlich . .30». 
Uiifraiikitte Driicksacheii gelangen nicht zur Absendung. 
XIII Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger das 
Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 
5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
XIV Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestimmungen 
chen 
che unter I und II entsprechende Drucksachen anzusehen: 
1. die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als 
Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, 
mit welcher die Versendung erfolgen soll; 
2. die zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber 
auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden 
können. 
XV Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem 
Verleger eine Anmeldung bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichiung 
des Portos für so viele Exemplare, als der Zeitung u. s. w. beigelegt werden sollen, 
vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= u. s. w. Exemplare ist Sache 
des Verlegers. 
XVI Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei 
Bogen stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn 
sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Post- 
anstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, die nach Größe und Stärke 
des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungs- 
packeten At. geeignet erscheinen. 
1 Das Porto für Drucksachen, die als außergewöhnliche Zeitungebeilagen 
zur Eincknel#e gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar " Ein 
bei Berechnung des Gesammtbetrags sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird 
nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
I Als Geschäftspapiere sind ace. alle Schriftstücke und Urkunden, ganz. 
oder theilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, welche nicht die Eigenschoft 
einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz haben, wie Prozeßakten, von öffent- 
lichen Beamten ausgenommene Urkunden jeder Art, Frachtbriese oder Ladescheine, 
Rechnungen, Quittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem Papiere, die ver- 
schiedenen Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften, Abschriften oder Auszüge 
außergerichtlicher Verträge, gleichviel ob auf gestempeltem oder ungestempeltem Papiere 
geschrieben, handschriftliche Partituren oder Notenblätter, die abgesondert versendeten
	        
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