Eeschäfes
papiere
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bis 50 Gramm einschließlichh . Z Pf.
über 50 „100 » » ... . »,
„ 100 „ 250 » » ... . 10 „,
„ 250 500 . .20,,,
500 Gramm bis l Kilograiiiiii einschließlich . .30».
Uiifraiikitte Driicksacheii gelangen nicht zur Absendung.
XIII Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger das
Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch
5 theilbare Pfennigsumme aufwärts.
XIV Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestimmungen
chen
che unter I und II entsprechende Drucksachen anzusehen:
1. die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als
Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können,
mit welcher die Versendung erfolgen soll;
2. die zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber
auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden
können.
XV Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem
Verleger eine Anmeldung bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichiung
des Portos für so viele Exemplare, als der Zeitung u. s. w. beigelegt werden sollen,
vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= u. s. w. Exemplare ist Sache
des Verlegers.
XVI Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei
Bogen stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn
sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Post-
anstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, die nach Größe und Stärke
des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungs-
packeten At. geeignet erscheinen.
1 Das Porto für Drucksachen, die als außergewöhnliche Zeitungebeilagen
zur Eincknel#e gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar " Ein
bei Berechnung des Gesammtbetrags sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird
nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet.
I Als Geschäftspapiere sind ace. alle Schriftstücke und Urkunden, ganz.
oder theilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, welche nicht die Eigenschoft
einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz haben, wie Prozeßakten, von öffent-
lichen Beamten ausgenommene Urkunden jeder Art, Frachtbriese oder Ladescheine,
Rechnungen, Quittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem Papiere, die ver-
schiedenen Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften, Abschriften oder Auszüge
außergerichtlicher Verträge, gleichviel ob auf gestempeltem oder ungestempeltem Papiere
geschrieben, handschriftliche Partituren oder Notenblätter, die abgesondert versendeten