Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Mannstripte von Werken oder Zeitungen, korrigirte Schülerarbeiten mit Ausschluß 
kepiichen Urtheils über die Arbeit, Militärpässe, Lohn-, Dienst= oder Arbeitsbücher 
2 Geschäftspapiere unterliegen, was Form und äußere Beschaffenheit betrifft, 
den für Drucksachen geltenden Vorschriften (§ 8). Die Aufschrift muß die Bezeichnung 
„Geschäftspapiere“ enthalten. 
III Geschäftspapiere, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, 
werden 'ct befördert. 
V Geschäftspapiere müssen sian sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme 
des on. und Nachbarortsverkehrs (8 
bis 250 Gramm anein 10 Ff. 
über 250 „ 500 » —9»- 
0 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 30 „ 
Unscuilie Geschäftspapiere gelangen nicht zur Absendung. 
V Für unzureichend frankirte Geschäftspapiere wird dem Eupfänger das 
Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 
5 theilbare Psennigsumue aufwärts. 
VI Wegen Vereinigung von Geschäftspapieren mit Drucksachen und Waaren- 
proben siehe § 11. 
810. 
1 Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche 
Waarenproben befördert, die keinen Handelswerth haben, ferner naturgeschichtliche 
Gegenstände, getrocknete oder konservirte Thiere und Pflanzen, geologische Muster rc. 
deren Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht. Die Sendungen müssen 
nach ihrer Form, Verpackung und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der 
Briefpost geeignet sein. 
II Waarenprobensendungen dürfen 30 Centimeter in der Länge, 20 Centi- 
meter in der Breite und 10 Centimeter in der Höhe oder, wenn sie Nollenform 
haben, 30 Centimeter in der Länge und 15 Centimeter im Durchmesser nicht über- 
schreiten. 
III Briefe dürfen den Waarenproben nicht beigefügt werden; handschriftliche 
Vermerke sind nur zulässig in Bezug auf: Namen oder Firma des Absenders, 
Adresse des Empfängers, Fabrik= oder Handelszeichen, Nummern, Preise und Angaben 
bezilglich des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung sowie der verfügbaren 
Menge, der Herkunft und der Natur der Waare. 
IV Die Einlieferung der Waarenproben muß unter Band oder in offenen 
Umschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen, sodaß der Inhalt leicht geprüft 
werden kann. 
V Die Aufschrift ist möglichst unmittelbar auf der Sendung, wenn dies 
jedoch nicht angeht, auf einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier 
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Waarrupwben.
	        
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