Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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X Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger das 
Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falls unter Abrundung auf eine durch 
5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
8 11. 
1 Die Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren und Waarenproben 
oder von zweien dieser Gaktungen zu einer Sendung ist unter der Bedingung ge- 
stattet, daß: 
1. jeder Gegenstand, für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen 
des Gewichts und der Ausdehnung nicht überschreitet; 
2. das Gesammtgewicht einer Sendung 1 Kilogrumm nicht überschreitet. 
II Die Sendungen müssen finn sein. Die Gebũhr beträgt mit Ausnahme 
des Orts= und Tachtarortzwerkehr (6 
250 roe Sginezuh 10 Pf., 
über #0 7 » 20 „ 
500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 30 „ 
Unfrankirte Sendungen helangen nicht zur Absendung. 
III Für unzureichend frankirte Sendungen wird dem Empfänger das 
Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 
5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
1 Den Packeten muß eine nim in der von der Postverwaltung 
vorgeschriebenen Form beigegeben sein. 
II Zu einer Folwacktgdris. dürfen höchstens drei Packete gehhren; jedes 
Nachnahmepacket (§ 19) muß jedoch von einer besonderen Postpacketadresse be- 
leitet sein. 
6 -7 Es ist nicht zulässig. Einschreibpackete (8 13) oder Packete mit Werth- 
angabe (§ 14) zusammen mit gewöhnlichen Packeten auf eine Postpacketadresse zu 
versenden, 
V Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Postpacketadresse, 
so muß 5rn heeser der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
oberste Postbehörde kann die Befugniß, mehrere Packete mit einer 
#aspachintu= zu versenden, vorübergehend aufheben. 
VI Formulare zu Postpacketadressen können durch alle Postanstalten bezogen 
werden. Für Formularc, die mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag 
der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise don 5 Pf. für 
je 10 Stück abgelassen. 
VII Formularc, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, 
Farbe und Stärke des Papiers sowie im Vordrucke mit den von der Post gelieferten 
Formularen übereinstimmen. 
Zusammen 
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