Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Einschreib- 
kendur 
Sendungen 
e4. 
angabe. 
56 
VIII Der an der Postpacketadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender 
zu Mittheilungen benutzt werden. 
IX Die Postpacketadresse sowie die zur Frankirung des Packets venwendeten 
Postwerthzeichen gehen mit der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung 
über und müssen vom Empfänger oder im Falle der Unbestellbarkeit vom Absender 
an die Postanstalt zurückgegeben werden, gleichviel ob er das Packet annimmt oder 
nicht; den Abschnilt der Postpacketadresse kann er jedoch bei der Annahme des 
Packets abtrennen und behalten. 
X Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Packete siehe §§ 15 
und 16. 
rl 13. 
1I Briefsendungen und Packete können unter Einschreibung befördert werden. 
Bei Einschreibsendungen ist weder eine Werthangabe (§ 14) noch die Beifügung 
von Zustellungsurkunden (§ 25) oder die Beförderung als dringende Packete (524) 
zulässig. 
I1 Einschreibsendungen müssen vom Absender mit der Bezeichnung „Ein- 
schreiben“ versehen werden. Bei Packeten muß diese Bezeichnung auch auf der 
Postpacketadresse angegeben sein; die Wirkung der Einschreibung hinsichtlich der 
Gewährleistung erstreckt sich nur auf das Packet, nicht auch auf die Postpacketadresse. 
Wegen der Verpackung und des Verschlusses der einzuschreibenden Packete siche 
88 15 und 16. 
III Ueber Einschreibsendungen wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
V Für Einschreibsendungen wird außer dem Porto eine Einschreibgebühr 
von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. 
– 14. 
1 Briefe und Packetc können unter Werthangabe befördert werden. Bei 
Sendungen mit Werthangabe ist weder die Einschreibung (§ 13) noch die Beifügung 
von Zustellungsurkunden (§ 25) oder die Beförderung als dringende Packete (5 24) 
zulässig. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Sendungen mit Werth- 
angabe siehe 88 15 bis 17. 
II Der Werth ist in der Ausschrift, bei Packeten auch auf der Postpacket- 
adresse, in Zahlen ersichtlich zu machen. Die Angabe des Werthes hat in der 
Reichswährung zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der 
Sendung nicht übersteigen. 
Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, den 
die Papiere zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen 
Papieren, Wechseln und öhnlichen Dokumenten der Betrag anzugeben, der voraus- 
sichtlich erforderlich wäre, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung des Dokuments 
zu erlangen oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der 
Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren ginge. Entspricht
	        
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