Einschreib-
kendur
Sendungen
e4.
angabe.
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VIII Der an der Postpacketadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender
zu Mittheilungen benutzt werden.
IX Die Postpacketadresse sowie die zur Frankirung des Packets venwendeten
Postwerthzeichen gehen mit der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung
über und müssen vom Empfänger oder im Falle der Unbestellbarkeit vom Absender
an die Postanstalt zurückgegeben werden, gleichviel ob er das Packet annimmt oder
nicht; den Abschnilt der Postpacketadresse kann er jedoch bei der Annahme des
Packets abtrennen und behalten.
X Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Packete siehe §§ 15
und 16.
rl 13.
1I Briefsendungen und Packete können unter Einschreibung befördert werden.
Bei Einschreibsendungen ist weder eine Werthangabe (§ 14) noch die Beifügung
von Zustellungsurkunden (§ 25) oder die Beförderung als dringende Packete (524)
zulässig.
I1 Einschreibsendungen müssen vom Absender mit der Bezeichnung „Ein-
schreiben“ versehen werden. Bei Packeten muß diese Bezeichnung auch auf der
Postpacketadresse angegeben sein; die Wirkung der Einschreibung hinsichtlich der
Gewährleistung erstreckt sich nur auf das Packet, nicht auch auf die Postpacketadresse.
Wegen der Verpackung und des Verschlusses der einzuschreibenden Packete siche
88 15 und 16.
III Ueber Einschreibsendungen wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.
V Für Einschreibsendungen wird außer dem Porto eine Einschreibgebühr
von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben.
– 14.
1 Briefe und Packetc können unter Werthangabe befördert werden. Bei
Sendungen mit Werthangabe ist weder die Einschreibung (§ 13) noch die Beifügung
von Zustellungsurkunden (§ 25) oder die Beförderung als dringende Packete (5 24)
zulässig. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Sendungen mit Werth-
angabe siehe 88 15 bis 17.
II Der Werth ist in der Ausschrift, bei Packeten auch auf der Postpacket-
adresse, in Zahlen ersichtlich zu machen. Die Angabe des Werthes hat in der
Reichswährung zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der
Sendung nicht übersteigen.
Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, den
die Papiere zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen
Papieren, Wechseln und öhnlichen Dokumenten der Betrag anzugeben, der voraus-
sichtlich erforderlich wäre, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung des Dokuments
zu erlangen oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der
Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren ginge. Entspricht