Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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VI Bei Sendungen mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt 
gerollt sein. Gelder, die in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen, 
müssen zunächst in Beutel oder Packete verpackt werden. 
5 18. 
1 Im Wege des Postauftrags können 
a. Gelder bis 800 Mark einschließlich eingezogen oder 
b. Wechsel zur Einholung der Annahmeerklärung versendet werden. 
II Dem Postauftrage sind die einzulösenden Papiere (quittirte Rechnung, 
quittirter Wechsel, Zinsschein u. s. w.) zur Aushändigung an die Person, die Zahlung 
leisten joll, oder die zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Die Ver- 
einigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht gestattet. Einem Post- 
auftrage zur Geldeinziehung können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine u. s. w. 
zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; 
die Gesammtsumme des einzuzichenden Betrags darf jedoch 800 Mark nicht über- 
steigen. Ebenso können einem Postauftrage zur Accepteinholung mehrere Wechsel 
beigefügt werden, wenn sie derselben Person gleichzeitig zur Annahmeerklärung vor- 
zuzeigen sind. 
ill Zu den Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Accepteinholung 
kommen verschiedene Formulare zur Anwendung, Derartige Formnlare werden von 
den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verabfolgt. Den Absendern 
ist nicht gestattet, für eigene Rechnung bergesallte Formulare postmäsig zu verwenden; 
es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen * 
zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine u. s. w. 
bewirten zu lassen 
Der Nustraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben: 
# Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten oder das 
Accept ertheilen soll, den einzuziehenden Betrag oder den Betrag der zur 
Annahme vorzuzeigenden Wechiel. wobei die Marksumme in Zahlen und 
Buchstaben ausgedrückt sein muß, 
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. 
Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der Anlagen 
einzurücken. Ferner ist gestattet, den Tag anzugeben, an welchem die Einziehung 
des Betrags erfolgen soll. Dieser Tag ist dann für die Vorzeigung des Post- 
auftrags maßgebend. 
Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vor- 
drucks in Bezug auf Fälligkeit des Wechsels und Angabe der Wechseluummer dem 
Auftraggeber anheimgestellt. 
Der unbedruckte Theil der Rückseite des Postauftragsformulars dient zur 
Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Nuftraggebers darüber, was mit dem Post- 
auftrage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung u. s. w. (VI) geschehen eol. 
Bebeeg 
zuru *— hins ur 
ben en und 
zur Elnholung 
von Wechsel · 
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