Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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darf nur der Betrag angegeben werden, der nach Abzug der Postanweisungsgebühr 
übrig bleibt. 
XII Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des 
Postauftrags und des beigefügten Wechsels an die im Auftragsformulare namhaft 
gemachte Person vder deren Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern nicht 
bei der Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lantende 
Vollmacht niedergelegt ist. postseitig Jeder angesehen, der zur Empfangnahme von 
Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark für die betreffende 
Person brrschiigt ist (6 30 VII). 
XIII Die Annahmeerklärung mus auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die 
Annahme gilt als venweigert, wenn sie nur auf einen Theil der Wechselsumme 
erfolgt oder wenn der Annahmecerklärung andere Einschränkungen beigefügt werden. 
XIV Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt 
ohne Je an den Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesendet. 
Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accepte 
nicht verkmn worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezcigt, falls 
Frist verlangt worden ist und der Auftraggeber nicht durch einen Vermerk auf der 
Rückscite des Postauftragsformulars ein anderes Verfahren (XVIII) vorgeschrieben 
hat. Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen 
unter IX. 
XVI An Sountagen und allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht 
vorgezeigt. 
XVII Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars 
nicht anders bestimmt (XVIII), so ist der Postauftrag nebst Anlagen an ihn zurück- 
zusenden, sobald seststeht, daß die Person, die Zahlung leisten oder das Accept er- 
theilen soll (IV), nicht zu ermitteln ist, oder sobald die Zahlung und bei Postauf- 
trägen zur Accepteinholung die Annahmeerklärung verweigert oder eine die Ver- 
weigerung der Annahme auedrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf 
dem 5fn niedergeschrieben worden ist. 
II Postanfträge, auf denen für den Fall der Nichteinlösung oder der 
veswaehnten Annahme die sofortige Rücksendung vder die Weitersendung an eine 
andere Person verlangt ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung. 
oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung mittelst Ein- 
schreibbriefs zurück= oder weitergesendet. Postaufträge mit dem Vermerke „Sosort 
zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten 
vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum Schlusse der Schalterdienst- 
stunden an dem betreffenden Tage bei der Postanstalt zur Einlösung oder Ertheilung 
der Annahmeerklärung bereit gehalten. Ist jedoch am Tage der Vorzeigung der 
auf dem Postauftragsformular angegebene Tag (IV) berriu verstrichen, so hat die 
Rück= oder Weitersendung ohne Verzug zu erfolgen. Mit der Weitergabe des Post- 
auftrags und dessen Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar #. oder bei Post- 
aufträgen mit dem Vermerke „Sofort an N. in N.“ mit der Weitergabe an den 
9.
	        
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