Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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zweiten Empfänger ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protest- 
kosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
XIX Solange der Postaustrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, 
zurückgesendet oder weitergesendet ist, kann der Absender unter Vorlegung eines 
Doppels des ausgefüllten Postauftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen 
des § 33 den Postauftrag zurückziehen oder die Angaben im Postauftragsforumlar 
aetemn lassen. Nachträgliche Aenderungen hinsichtlich der Anlagen sind nicht 
zulässig. 
XX Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wic für einen 
eingeschriebenen Brief und für den eingezogenen Betrag wie für die auf Postan- 
weisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für 
rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück= oder Weitersendung des Post- 
auftrags, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Ver- 
pflichung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
XI Es werden erhoben: 
1. für den Postauftragsbries Pf.: 
2. a) bei Postaufträgen zur Geleeinziehmg die tarifmäßige polemscumie 
gebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Geldbetrags (8 20 II); 
b) bei Postaufträgen zur Accepteinholung für die Nüchendung des 
angenommenen We 0 Pf. 
Die Gebühr unter 1 ist vom irngehe vorauszubezahlen. s“ Post- 
anweisungsgebühr (2 a) wird von dem eingezogenen Geldbetrag in Abzug gebracht. 
Die Gebühr unter 20 wird dem Auftraggeber bei Uebersendung des angenommenen 
Wechsels angerechnet. 
Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert 
worden, so wird die Rücksendung des Postanftrags und dessen Weitersendung an 
einen anderen Empfänger oder an eine wur Aufnahme des Wechselprotestes befugte 
Person ohne neuen Gebührenansatz bewirkt 
§ 19. 
1 Postnachnahmen sind bis 800 Mark einschließlich bei Briessendungen und 
Packeten zulässig. Postnachnahme wird nicht als Werthangabe erachtet (6 14 IV). 
Die Beifügung von Zustellungsurkunden (§ 25) ist bei chehenetGaa aus- 
geschlo en 
II.Nachmhmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke „Nach- 
nahme von# * (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumne 
nur in Zahlen) he sein und unmittelbar darunter die dentliche Angabe des 
Namens und Wohnorts — in gröseeren Städten auch die Wohnung — des Absenders 
enthalten. Bei Nachnahmepacketen müssen vorstehende Vermnerke auf dem Packet 
und der Postpacketadresse angebracht sein.
	        
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