Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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IIi Bei Nachnahmesendungen wird über den Betrag eine Einlieferungs- 
bescheinigung ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin eine Einlicferungsbescheinigung 
zu verabsolgen, so wird der Nachnahmebetrag darin mit vermerkt. 
IV Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahme- 
betrags ausgehändigt werden. Der Empfänger kann eine Einlösungsfrist von 7 
Tagen vom Tage nach dem Eingange der Sendung in Anspruch nehmen. Wird 
die Nachnahme bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine Zahlungsfrist 
nicht beansprucht. so wird die Sendung sofort zurückgesendet, sofern nicht zunächst 
eine Unbestellbarkeitsmeldung zu erlassen ist (§ 45). Nachnahmesendungen mit dem 
Vermerke „Postlagernd“ werden 7 Tage lang vom Tage nach dem Eingange zur 
Verfügung des Enpfängers gehalten, falls nicht früher die Annahme verweigert wird. 
Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerke „Sofort 
zurück“ oder mit einer ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rückiendung ausdrückenden 
Angabe versehen sind, ist die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk unß auf der 
Ausschriftseite der Sendung und bei Packeten auch auf der Postpacketadresse ange- 
geben sein. 
Im Falle der Nachsendung (§ 44) einer Nachnahmesendung wird die Ein- 
lösungsfrist von 7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet. 
V Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des 
l33 #s Nachnahme nachlräglich streichen oder ändern lassen. 
VI Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs- 
Postanstalt mittelst Postanweisung (8 20) nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr 
zugesendet. Auf dem Abschnitte der Postanweisung wird postseitig vermerkt, auf 
welche Nachnahmesendung sich die Postanweisung bezieht. 
VII Für Nachnahmesendungen werden erhoben: 
1) das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme, bei Einschreib- 
sendungen und Sendungen mit Werthangabe auch die Einschreib-= und 
die Versicherungsgebühr; 
2) eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.; 
3) die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen 
Betrags an den Absender (8 20 I). 
VIII Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist 
auch dann zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 
8 20. 
I Im Wege der Postanweisung werden Geldbeträge bis 800 Mark einschließ- 
lich übermittelt. 
Il Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt auf alle 
Entfernungen:
	        
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