Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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8 21. 
1 Die Ueberweisung auf Postanweisungen eingezahlter Beträge kann auf 
Verlangen des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen. 
II Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung 
des Telegramms, mittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Aufgabe-Postanstalt 
ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung 
über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt 
schriftlich übergeben, welche sie in das Telegramm mit aufnimmt. 
III Bei telegraphischen Postauweisungen, die an Orten ohne Telegraphen= 
anstalt zur Post gegeben werden, wird das Telegramm von der Aufgabe-Postan- 
stalt mit der nächsten Post der am schnellsten zu erreichenden, dem allgemeinen 
Verkehre dienenden Telegraphenanstalt als Einschreibsendung zugeführt. 
IV. Jst eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphen= 
anstalt nicht versehenen Postorte gerichlet, so erfolgt die Weiterbeförderung des Tele- 
hramms von der letten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt eben- 
falls mit der nächsten Post als Einschreibsendung. 
* Der Absender hat zu entrichten: 
1) die Postanweisungsgebühr; 
2) die Telegrammgebühr. 
wenen do# zutreffenden Falles zur Erhebung: 
s Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Tele- 
wne zur nächsten Telegraphenanstalt (III); 
b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Tele- 
gramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs- 
Postanstalt (IV); 
) das Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger (V). 
Die Gebühren unter sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen 
bleibt es in sein Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter b und c ebenfalls 
vorausbezahlen oder deren Entrichtung dem Empfänger überlassen will. 
1 Die Bestimmungs-Postanstalt hat das Telegramm, sofern die Anweisung 
nicht an dem Vermerke „Postlagernd“ versehen ist, gleich nach der Ankunft dem 
Empsänger durch einen besonderen Boten zuzustellen (§ 22). Die Auszahlung des 
angewiesenen Betrags erfolgt gegen Nückgabe des mit der Quittung des Empfängers 
versehenen Telegramms. 
VlII Die Nachsendung telegraphischer Postanweisungen erfolgt in der Regel 
auf dem Postweg, auf telegraphischem Wege nur dann, wenn dies vom Aufgeber 
ausdrücich vorgeschrieben oder vom Empfänger beantragt ist. 
VIil Die Telegraphenanstalten sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt 
Beträge auf Postanweisungen, die auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, 
von den Absendern anzunehmen oder telegraphisch überwiesene Beträge am Be- 
stimmungsort auszuzahlen. 
Tel ische
	        
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