Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Durch Ellboten 
zu end 
Sendim 
g 22. 
1 Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Empfänger 
sogleich nach der Ankunft bei der Bestimmungs-Postanstalt durch besonderen Boten 
zugestellt werden (Eilbestellung). 
Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eilbestellung durch den 
Empfänger siehe unter XII. 
II Das Verlangen der Eilbestellung muß durch den vom Absender durch 
Unterstreichung hervorzuhebenden Vermerk „Durch Eilboten“ ausgedrückt werden. 
Bezeichnungen wie „Dringend, Eilig“ rc. sind zur Kundgebung des Verlangens der 
Eilbestellung nicht ausreichend. 
III Der Absender kann die Gebühr für die Eilbestellung (VI) vorausbezahlen 
oder die Zahlung dem Empfänger überlassen. Im Falle der Vorausbezahlung hat 
er dem Eilbestluermeens hinzuzufügen „Bote bezahlt“. 
* An Empfänger im Orts= und Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts 
sind uun speumw Briefsendungen zur Eilbestellung zugelassen. 
V Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst 
den Geldbeträgen, gewöhnliche und eingeschriebene Packete bis zum Gewichte von 
5 Kilogramm und Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 800 Mark 
und bis zum Gewichte von 5 Kilogramm werden den Eilboten mitgegeben. Bei 
schwereren Packeten sowie bei Sendungen mit höherer Werlhangabe erstreckt sich die 
Verpflichtung zur Bestellung nur auf die Postpackeladresse oder den Ablieferungs- 
schein. Die oberste Postbehörde ist indessen berechtigt, die bezeichneten Gewichts- 
und Werthgrenzen für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern 
und die unter VI festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die 
Postbehörde, soweit es sich um Sendungen mit Werthaugabe, Postanweisungen oder 
Packete handelt, die Eilbestellung für die Nachtstunden beschränken. Wünscht der 
Absender der Eilsendung, daß diese nicht während der Nachtstunden bestellt werde, 
so kann er solches durch einen Vermerk in der Ausschrift bestimmen. 
VI Für die Eilbestellung sind zu entrichten: 
A. Im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender 
1. bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briessendungen, Postanweisungen. 
Briefen mit Werthangabe, Ablieseruugescheinen und Postpacketadressen 
im Ortsbestellbezirke ... 2) Pf. 
im Landbestellbezirken „ 
für jeden Gegenstand, 
bei Sendungen an Eupfänger im Land bestellbezirke des Auf- 
gabe-Postorts (IV) jedoch die wirklich erwachsenden Botenkosten, 
zu deren Deckung der Absender auf Verlangen einen angemessenen 
Betrag zu hinterlegen hat, mindestens aber 26 Pf.;
	        
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