Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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XII Anträgen des Empfängers auf Eilbestellung von Postsendungen 
kann ausnahmsweise entsprochen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des 
Dienstbetriebs möglich ist. Zutreffenden Fulles ist der Botenlohn nach den Fest- 
setzungen unter VIB zu erheben. Die unter VII vorgesehene Ermäßigung bei 
gleichzeitiger Abtragung mehrerer Gegenstände findet in diesem Falle keine Anwendung. 
9 23. 
I Wünscht ein Empfänger Briefe von einem bestimmten Absender am Bahn- 
hof unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahn- 
hofsbriefe), so hat er dies der Postanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen, die ihm 
gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr (IV) ein Ausweisschreiben aushändigt. 
II Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu 
demselben Zuge ausgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob. 
III Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach 
zur Beförderung als Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung 
befördert werden noch das Gewich: von 250 Gramm überschreiten. Zum Verschlusse 
sind Briefumschläge zu verwenden, die mit einem breiten rothen Nande versehen 
sind und am Kopfe in großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“ tragen; 
auf der Rückseite des Briefumschlags ist der Name des Absenders anzugeben. 
IV Bahnhofsbriese müssen vom Absender frankirt werden. Die neben dem 
Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten 
Eisenbahnzuge beförderten Briefes von demselben Absender an einen Empfänger 
beträgt 12 Mark für den Kalendermonat oder, wenn die Beförderung für kürzere 
Fristen als einen Monat erfolgen soll, 4 Mark für die Woche oder den Theil einer 
Woche. Die Gebühr ist von dem Empfänger im voraus zu zahlen. 
V Die Aushändigung der Bahnhofsbriese erfolgt nur gegen Vorzeigung 
des Ausweisschreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die 
Briefe gegen die im § 22 VI unter B festgesezte Gebühr durch Eilboten bestellt. 
5 24. 
1 Zur Beförderung mit der Post geeignete Packete, deren beschleunigte 
Uebermittelung besonders erwünscht ist, können auf Verlangen der Absender als 
dringende Packete mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten versendet 
werden. Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden 
Packeten nicht zulässig. 
II Die Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich 
durch einen farbigen Zettel, der in fettem schwarzem Typendruck oder ausnahms- 
weise in großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung „Dringend“ trägt, her- 
vortretend kenntlich gemacht sein. Die zugehörigen Postpacketadressen sind mit dem 
gleichen Vermerke zu versehen.
	        
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