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XII Anträgen des Empfängers auf Eilbestellung von Postsendungen
kann ausnahmsweise entsprochen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des
Dienstbetriebs möglich ist. Zutreffenden Fulles ist der Botenlohn nach den Fest-
setzungen unter VIB zu erheben. Die unter VII vorgesehene Ermäßigung bei
gleichzeitiger Abtragung mehrerer Gegenstände findet in diesem Falle keine Anwendung.
9 23.
I Wünscht ein Empfänger Briefe von einem bestimmten Absender am Bahn-
hof unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahn-
hofsbriefe), so hat er dies der Postanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen, die ihm
gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr (IV) ein Ausweisschreiben aushändigt.
II Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu
demselben Zuge ausgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob.
III Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach
zur Beförderung als Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung
befördert werden noch das Gewich: von 250 Gramm überschreiten. Zum Verschlusse
sind Briefumschläge zu verwenden, die mit einem breiten rothen Nande versehen
sind und am Kopfe in großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“ tragen;
auf der Rückseite des Briefumschlags ist der Name des Absenders anzugeben.
IV Bahnhofsbriese müssen vom Absender frankirt werden. Die neben dem
Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten
Eisenbahnzuge beförderten Briefes von demselben Absender an einen Empfänger
beträgt 12 Mark für den Kalendermonat oder, wenn die Beförderung für kürzere
Fristen als einen Monat erfolgen soll, 4 Mark für die Woche oder den Theil einer
Woche. Die Gebühr ist von dem Empfänger im voraus zu zahlen.
V Die Aushändigung der Bahnhofsbriese erfolgt nur gegen Vorzeigung
des Ausweisschreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die
Briefe gegen die im § 22 VI unter B festgesezte Gebühr durch Eilboten bestellt.
5 24.
1 Zur Beförderung mit der Post geeignete Packete, deren beschleunigte
Uebermittelung besonders erwünscht ist, können auf Verlangen der Absender als
dringende Packete mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten versendet
werden. Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden
Packeten nicht zulässig.
II Die Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich
durch einen farbigen Zettel, der in fettem schwarzem Typendruck oder ausnahms-
weise in großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung „Dringend“ trägt, her-
vortretend kenntlich gemacht sein. Die zugehörigen Postpacketadressen sind mit dem
gleichen Vermerke zu versehen.