Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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III Dringende Packete werden am Bestimmungsorte brh Eilboten abgetragen, 
wenn f4= cht mit dem Vermerke „Postlagernd“ versehen 
V Für dringende Packete hat der Absender bei der Eineeerng im voraus 
zu —ie 
1. das tarifmäßige Tachetpo orto; 
2. eine besondere Gebühr von 1 Marr 
3. u. U. (III) die Eilbestellgebühr (8 220. 
g 26. 
1 Auf Verlangen des Absenders kann die Zustellung eines Briefes an den 
Empfänger postlamtlich beurkundet und die aufgenommene Zustellungsurkunde dem 
Absender übersendet werden. 
II Hinsichtlich der Art der Zustellung ist zu unterscheiden: 
a. die gewöhnliche Zustellung; 
b. die vereinfachte Zustellung. 
Im Falle zu a wird dem Empfänger bei der Zustellung eine beglauöige 
Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben, im Falle zu b nur der Tag der Zu- 
stellung auf dem Briese vor seiner Aushändigung vermerkt. Wegen der 4 r 
der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe § 4 
III Briese mit Zustellungsurkunde u#sn en verschlossen sein. Der Absender 
hat dem Briefe im Falle der gewöhnlichen Zustellung (II a) zwei Formulare zur 
Zustellungsurkunde auf weißem Papier (Urschrift und Abschrift), im Falle der 
vereinfachten Zustellung (II bp) ein Formular auf blauem Papiere haltbar äußer- 
lich beizusügen und dementsprechend den Brief auf der Aufschriftseite mit dem 
Vermerke 
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ oder 
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde“ 
zu versehen. Im letzteren Falle muß der Brief außerdem in der Ausschrift den 
Vermerk „Vereinfachte Zustellung“ tragen. 
IV Der Absender muß den Kopf des Formulars zur Zustellungsurkunde 
und bei der gewöhnlichen Zustellung auch desjenigen zur Abschrift dem Vordruck 
entsprechend ausfüllen und das erstere mit der für die Rücksendung erforderlichen 
Ausschrift versehen. 
V Soll die Zustellung an eine der in den §8 181, 183 und im § 184 
Abs. 1 der Civilprozeßordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 bezeichneten 
Personen, der an Stelle des eigentlichen Empfängers zugestellt werden könnte, unter- 
bleiben, so hat der Absender auf der Aufschriftseite des Briefes und auf dem 
Formulare zur Zustellungsurkunde unmittelbar unter dem Namen k. des Empfängers 
mittelst rother Tinte einen Veret in focgender Fassung herwortretend nieder- 
zuschreiben: „Eine Zustellung (z. B. an die Ehefrau, an den Verniether 
N., an das Dienstmädchen N.) bhor nicht stattfinden“. 
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