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V In gleicher Weise ist die Aenderung der Ausschrift von Postsendungen
mu beantragen.
Einc einfache Berichtigung der Aufschrift (ohne Aenderung des Namens oder
der Eigenschaft des Empfängers) kann jedoch vom Absender bei gewöhnlichen Brief-
sendungen auch unmittelbar bei der Bestimmungs-Postanstalt beantragt werden, also
ohne Erfüllung der für die Aenderung der Aufschrift vorgeschriebenen Formen.
VI Die Rückforderung oder das Verlangen der Aufschriftänderung wird
entweder brieflich oder telegraphisch von der Aufgabe-Postanstalt der Postanstalt,
welche die Sendung zurücksenden oder die Ausfschrift ändern soll, übermittelt. Der
Absender hat dafür zu entrichten:
1) wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, das Porto für einen cinfachen
Einschreibbrief;
2) wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Gebühren
für die Beförderung des Telcgramms.
VII Ist die Sendung uoch nicht abgegangen, so wird auf Verlangen von
der Postanstalt das Franko bei Rückgabe des Briefumschlags #c erstaltet
VIII Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porlo für den
Rückweg wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung (§ 45 VIII) erhoben. Wird die
Sendung zurückgeleilct, bevor sie den Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto-
für den Hinweg und für den Rückweg nach der wirklich zurückgelegten Entfernung
unter Abrechnung des etwa gezahlten Frankos zu entrichten.
8 34.
1 Auch an einem Unterwegsorte kann die Anshändigung einer Sendung an
einen sich gehörig ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern keine dem Beamten
belannte Vcdenten entgegenstehen und keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.
§ Porto wird nach der wirklich staktgehabten Beförderung berechnet.
Eine Elllethen von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt.
8 35.
1 Hat der Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird er postamtlich
wiederhergestellt.
II Ist durch die Beschädigung k. bei einem Briefe mit Werthangabe oder
einem Packete die Herausnahme des Inhalts möglich geworden, so wird vor Her-
stellung des Verschlusses die Sendung geöffnet und der Inhalt festgestellt. Die Post-
beamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden Einsicht
der Sendung enthalten.
1 Der Beamte, welcher die Herstellung der Verpackung 2. oder die Fest-
stellung des Inhalts bewirkt, muß thnnlichst einen Zeugen hinzuziehen. Der Be-
amte und der Zeuge haben den über den Hergang auf der Sendung niederzu-
schreibenden Vermerk oder die darüber aufzunehmende Verhandlung zu unterzeichnen.
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