Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Bestellung und 
Bestellgeblihren 
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IV Beim Eingange von Briefen mit Werthangabe und Packeten, die nach 
den vorstehenden Bestimmungen anderweit verschlossen worden sind, ist der Eupfänger 
davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, sich zur Eröffnung der Sendung in 
Gegenwart eines Postbeamten im Postdienstzimmer innerhalb der zu beltinuenden 
Frist einzufinden. Etwaige Erinnerungen, die der erschienene Empfänger bei Er- 
Affnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, find in die Verhandlung aufzu- 
nehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Er- 
suchen keine Folge oder verzichtet er ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so 
erfolgt deren Bestellung und Aushändigung in gewöhnlicher Weise. 
V Sendungen mit Drucksachen, Geschäftspapieren oder Waarenproben zum 
Zwecke der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und 
einzusehen sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt. 
Wenn eine Sendung in Folge mangelhafter Verpackung postamtlich nen 
verpackt u muß, so werden die Kosten vom Empfänger oder, wenn von diesem 
keine Zahlung zu erlangen ist, vom Absender eingezogen. 
8 36. 
1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände 
dem Empfänger ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 
1) im Ortsbestellbezirk 
a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen; 
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Packete; 
e) auf Sendungen mit einer Werthangabe bis einschl. 3000 Mark; 
d) auf Postaufträge; 
e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen; 
f auf Ablieferungsscheine und Postpacketadressen zu Sendungen mit 
Werthangabe, die nach Vorstehendem nicht bestellt werden, sowie 
auf Postpacketadressen zu zollpflichtigen Packeten; 
2) im Landbestellbezirk 
a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briessendungen; 
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Packete, soweit sie im Ein- 
zelnen nicht über 5 Kilogramm wiegen und in der Landbrief- 
trägertasche untergebracht oder durch anderweitige Vorkehrungen 
gegen Nässe r. geschützt werden können; 
e) al Sendungen mit einer Werthangabe“ bis einschl. 800 Mark. 
bei Packeten zmerr den Voraussehungen zu b; 
4) auf Postaufträr 
o) auf Postamorisungen nebst den Geldbeträgen; 
f) auf Postpacketadressen und Ublieserungsscheine zu Packeten und 
Sendungen mit Werthangabe, die nach Vorstehendem nicht bestellt 
werden, sowie auf Postpacketadressen zu zollpflichtigen Packeten. 
 
	        
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