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Gebühr kommt auch dann zur Erhebung, wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto
der Reichsbunk überwiesen werden.
VII Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2½ Kilogramm
schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis 2 Kilo-
gramm und der Postanweisungen nach dem Landbestellbezirke werden durch-
weg 10 Pf. für das Stück erhoben. Gelangen Packete von höherem Gewicht als
2½ Kilogramm zur Bestellung, so beträgt das Bestellgeld 20 Pf. für das Stück.
In Orten mit Posthülfstelle wird bei Bestellung der Packete durch den
Inhaber der Hülfstelle durchweg ein Bestellgeld von 10 Pf. für das Stück erhoben.
VIII Die Bestellgebühren können vom Absender im voraus entrichtet werden.
In solchem Falle ist in der Aufschrift der Sendung vom Absender der Vermerk
„Frei einschließlich Bestellgeld“ niederzuschreiben.
IX Die Vestellgebühren werden auch für portofreie Sendungen erhoben.
X Für das Abtragen der durch die Post bezogenen Zeitungen und
Zeitschriften sind im Orts= und Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich
zu entrichten:
*r Jeitungen, die wöchentlich einmal oder seltener
bestellt werden. 60 Pf.;
b) bei Zeimungen, die zwei ober dreimal wöchentlich
bestellt werden. 1 Mark;
T) bei Zeitungen, die mehrmals, aber nicht öfter als
einmal täglich bestellt werden, . 1 Mark 60 Pf.;
q) bei Zeitungen, die täglich mehrmals bestelit werden,
für jede tägliche Bestellung . ...1Matk·
o)furd1camtltchcn Verordnungsblätter .. 60 Pf.
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Vezugszeit im voraus er-
hoben, und zwar vom 1. des Monats ab, in welchem die Abtragung beginnt. Die
Bestellung erfolgt so oft, wie Gelegenheit dazu vorhanden ist. Der bei Berechnung
des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist nöthigen Falles auf eine
durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden.
837.
1 Für Ortssendungen (Postsendungen an Empfänger im Orts= oder
*3 Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts) werden erhoben:
5 a) für Briefe
im Frankirungsfalle 5 Pf.,
im Nichtfrankirungsfalle 10 „;
b) für Postkarten
im Frankirungsfalle 2 Pf.,
im Nichtfrankirungsfalle 4 „