Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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e) für Drucksachen 
bis 
50 Gramm einschließlich. 2 , 
über 50 „ 100 » » ..· 3», 
»1oo»250» » ... 5», 
„ 250 50 . 10», 
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschlieplich 15 „; 
4) für Geschäftspapiere 
bis 250 Gramm einschließlichh 5 Pf., 
über 250 „ 500 - 10»- 
„ 500 Gramm bis i Kilogramm einschließlich 15 „; 
e) für Waarenproben 
bis 250 Gramm einschülh .... 5 Pf., 
über 250 „ 350 , 10,,, 
f)fnrznfaninicngepackte Drucsachen, Geschäftspapiere und 
Waarenproben (§ 11) 
bis 250 Gramm einschließlig 5 Pf., 
über 250 500 . 10 „„ 
„ 500 Gramm bis i Kilogramm einschließlich . 15 „ 
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben sowie die daraus zusammen= 
hepackten Sendungen müssen frankirt sein. 
I Gleich hohe Gebühren werden erhoben im Verkehre derjenigen Nachbar- 
orte, auf welche der Reichskanzler gemäß Artikel 1 Ziffer II des Gesetzes, betreffend 
einige Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen vom 20. Dezember 1899, 
den Geltungsbereich der Ortstaxe ausgedehnt hat (Nachbarortsverkehr). 
III Werden die Postsendungen (1) unter Einschreibung oder unter Nachnahme 
eingeliesert, so treten den obigen Gebühren die Einschreib= und die Vorzeigegebühr 
(58 13 und 19) hinzu. Bei Briefen mit Zustellungsurkunde tritt die Zustellungs- 
gebühr (§ 25) hinzu; für die Rücksendung der Zustellungsurkunde wird im Orts- 
verkehre ⅝ Gebühr, im Nachbarortsverkehr eine solche von 5 Pfl. erhoben. 
V Bei unzureichend frankirten Vriefen wird die Gebühr für unfrankirte 
Briefe lanlle des Betrags der verwendeten Postwerthzeichen berechnet, für unzu- 
reichend frankirte sonstige Sendungen das Doppelte des Fehlbetrags, nöthigen Falles 
unter Abrundung auf einc durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
V Die vorstehend nicht bezeichneten Postsendungen des Orts= und Nachbar- 
ortsverkehrs unterlicgen denselben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren — § 36 
—) wie die gleicharligen Postsendungen des sonstigen Verkehrs; soweit bei den 
Taxen die Entfernung in Betracht kommt, wird der Satz für die geringste Ent- 
fermgsuefe in Anwendung gebracht. 
Eine Porto= und Gebührenfreiheit besteht bei Postsendungen an Empfänger 
im Ori 5 Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts nicht.
	        
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