Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Beliellung der 
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anweisung oder der Postpacketadresse vorgedruckte Quittung handschriftlich zu voll- 
ziehen. Des Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen unter- 
zeichnen mittelst Handzeichens, welches durch den Gemeinde= oder Bezirksvorsteher 
oder eine andere zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigte Person unter 
Beidrückung des Siegels zu beglaubigen ist. 
XI Die Bestellung der Postsendungen an Bewohner von Schlössern regierender 
deutscher Fürsten, an Militärpersonen sowie an Zöglinge von Erziehungsanstalten, 
Pensionaten r2c. ersolgt auf Grund der mit den zuständigen Behörden oder den 
Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von 
den Behörden #. beanftragten Personen. 
XII Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen 
dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sosern dem Brief- 
träger 2c. der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird. 
XII Postsendungen, die an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den 
Erben ausgehändigt werden, wenn sich diese durch Vorlegung des Testaments, der 
gerichtlichen Erbbescheinigung 2c. ausgewiesen haben; solange dieser Nachweis nicht 
erbracht ist, kann nur die Aushändigung gewöhnlicher Briefsendungen nach den 
Vorschriften unter V erfolgen. 
XIV Hinsichtlich der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten 
dieselben Bestimmungen, welche für die im gewöhnlichen Wege zur Bestellung ge- 
langenden Sendungen maßgebend sind. 
XV Zollpflichtige Postsendungen werden zur zollamtlichen Schlußabfertigung 
an die zuständigen Zoll= und Steuerstellen übergeben. Die Hastpflicht der Post- 
verwaltung erlischt, sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll- 
oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften stattgesfunden hat. 
8 40. 
l Auf die Bestellung uon Briefen mit Zustellungsurkunde sinden die Be- 
stimmungen in den §88§ 180 bis 186, 195, 208 und 212 der Civilprozeßordnung 
für das Deutsche Reich in der gasung vom 20. Mai 1898 mit der Maßgabe An- 
wendung, daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Post- 
anstalt tritt. 
II An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen unterbleibt die Bestellung 
von Bricsen mit Zustellungsurkunde, wenn sie nicht vom Absender auf der Auf- 
schriftseite des Brieses besonders beantragt ist. 
III Briefe, die an Ehelente gemeinschaftlich gerichtet sind, werden zugestellt, 
wie wenn sic an den Ehemann allein gerichtet wären. Leben die Eheleute getreunt, 
so werden solche Briefe als unbestellbar behandelt. 
Vriefe mit Zustellungsurkunde an verstorbene Personen sind stets als un- 
bestellbar zu behandeln.
	        
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