Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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a) Lwohnlihe Packete, soweit sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten 
Tage nach dem Eingang unter Beachtung der Vorschriften des § 42 VI 
in die Wohnung bestellt; 
b) gewühlicr. Packete, welche sich nicht zur Bestellung eignen, Einschreib- 
sendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungsbeträge 
am achten Tage nach dem Eingang als unbestellbar behandelt. 
Die Bestimmung unter b findet auch auf die Sendungen Anwendung, bei 
denen nach §5 36 1 und 42 VI die Postpacketadressen k. bestellt worden sind. Bei 
Bemessung der Fristen bleiben die Sonntage und allgemeinen Feiertage außer 
Betracht. 
Bei Sendungen mit lebenden Thieren tritt in den Fällen zu a und b die 
Bestellung oder die Unbestellbarkeit bereits nach Ablauf von 24 Stunden nach dem 
Eingang ein (vergl. 8 6). 
9§ 44. 
1 Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist 
sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und ein- 
geschriebene Briefsendungen und Postanweisungen nachgesendet, wenn nicht er oder 
der Absender eine andere Bestinmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Post- 
aufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung 
oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine anderec, 
namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
l Bei Packeken und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung 
nur auf Verlangen. entweder des Absenders oder des Empfängers. 
1 Für Packete und für Briefe mit Werthangabe werden im Falle der 
Nochewang das Porto und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Be- 
stimmungsort zugeschlagen, der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nach- 
sendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer Ansatz von Porto 
nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie die Gebühr 
von 1 Mark für dringende Packete und die Vorzeigegebuhr für Nachnahmesendungen 
werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
Gehen gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen aus dem Bereiche der 
Ortstaxe des Aufgabeorts (§ 37) hinaus und sind sie nicht bereits nach der Fem- 
taxe frankirt, so werden sie entsprechend nachtaxirt. 
IV Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers 
an eine andere Postanstalt gegen eine Gebühr von 50 Pf. überwiesen. Wird die 
Ueberveisung gleichzeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Bezugs- 
zeit beantragt, so ist die Gebühr doppelt zu entrichten. Die Gebühr wird auch für 
jede folgende Ueberweisung erhoben, kommt aber für die Rückübenveisung nach 
dem früheren Bezugsorte nicht in Ansat. 
8 45. 
1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
Nachsendung 
Posisendungen. 
Behandlung 
unbestellbarer
	        
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