Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Postsendungen 
am Bem= 
mungsorte 
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1) wenn der Empfänger am Bestinmungsorte nicht zu ermitteln und die 
Nachsendung nach den Vorschriften im 8 44 nicht möglich oder nicht 
zulässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn eine Sendung mit dem Vermerke „Postlagernd“ nicht innerhalb 
eines Monats vom Tage nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit 
lebenden Thieren (§ 6) nicht spätestens innerhalb 2 mal 24 Stunden 
nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird; 
4) wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „Post- 
lagernd“ bezeichnet ist, nicht innerhalb 7 Tage vom Tage nach dem 
Eingang am Bestimmungsort eingelöst wird; 
5) wenn Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthaugabe und zur 
Bestellung nicht geeignete Packete auf Grund der ausgehändiglen 
Ablieferungsscheine 2c. oder bei Postanweisungn die Geldbeträge nicht 
innerhalb 7 Tage vom Tage nach dem Eingang in Empfang genommen 
werden (§ 43 IIII); 
6) wenn die Sendung Loose oder Anbietungen zu einem Glückspiel ent- 
hält, an welchem der Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen 
darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung 
an die Post zurückgegeben wird. 
II Bevor in den Fällen zu Absatz 1 Punkt 1 bis 5 ein Packet als unbe- 
stellbar nach dem Aufgabcorte zurückgeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeitsmeldung 
an die Aufgabe-Postanstalt zu erlassen, um die Bestimmung des Absenders über 
die weitere Behandlung des Packets einzuholen. Die Absendung einer Unbestell- 
barkeitsmeldung hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Absender durch einen für die 
Bestimmungs-Postanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der Postpacket- 
adresse und in der Aufschrift des Packets die sofortige Rücksendung nach dem ersten 
vergeblichen Bestellversuch oder nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist verlangt 
oder im voraus die Zustellung an einen anderen Enpsänger an demselben oder an 
einem anderen Orte des Deutschen Reichs vorgeschrieben hat. 
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbring- 
lich, weil der Empfänger wegen ungureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so 
muß ebenfalls eine Unbestellbarkeitsmeldung erlassen werden, sofern der Absender 
auf der Sendung genannt ist. 
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu ertheilenden 
Antwort hat der Absender 20 Pf. Porto an die Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. 
III Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin ver- 
fügen, daß 
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu 
versuchen sei oder an eine andere Person und, wenn die Bestellung auch 
in diesem Falle vergeblich ist, an eine drikte Person erfolgen solle oder 
daß das Packet an ihn selbst zurückgesendet werde.
	        
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