Postsendungen
am Bem=
mungsorte
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1) wenn der Empfänger am Bestinmungsorte nicht zu ermitteln und die
Nachsendung nach den Vorschriften im 8 44 nicht möglich oder nicht
zulässig ist;
2) wenn die Annahme verweigert wird;
3) wenn eine Sendung mit dem Vermerke „Postlagernd“ nicht innerhalb
eines Monats vom Tage nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit
lebenden Thieren (§ 6) nicht spätestens innerhalb 2 mal 24 Stunden
nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird;
4) wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „Post-
lagernd“ bezeichnet ist, nicht innerhalb 7 Tage vom Tage nach dem
Eingang am Bestimmungsort eingelöst wird;
5) wenn Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthaugabe und zur
Bestellung nicht geeignete Packete auf Grund der ausgehändiglen
Ablieferungsscheine 2c. oder bei Postanweisungn die Geldbeträge nicht
innerhalb 7 Tage vom Tage nach dem Eingang in Empfang genommen
werden (§ 43 IIII);
6) wenn die Sendung Loose oder Anbietungen zu einem Glückspiel ent-
hält, an welchem der Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen
darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung
an die Post zurückgegeben wird.
II Bevor in den Fällen zu Absatz 1 Punkt 1 bis 5 ein Packet als unbe-
stellbar nach dem Aufgabcorte zurückgeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeitsmeldung
an die Aufgabe-Postanstalt zu erlassen, um die Bestimmung des Absenders über
die weitere Behandlung des Packets einzuholen. Die Absendung einer Unbestell-
barkeitsmeldung hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Absender durch einen für die
Bestimmungs-Postanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der Postpacket-
adresse und in der Aufschrift des Packets die sofortige Rücksendung nach dem ersten
vergeblichen Bestellversuch oder nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist verlangt
oder im voraus die Zustellung an einen anderen Enpsänger an demselben oder an
einem anderen Orte des Deutschen Reichs vorgeschrieben hat.
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbring-
lich, weil der Empfänger wegen ungureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so
muß ebenfalls eine Unbestellbarkeitsmeldung erlassen werden, sofern der Absender
auf der Sendung genannt ist.
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu ertheilenden
Antwort hat der Absender 20 Pf. Porto an die Aufgabe-Postanstalt zu entrichten.
III Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin ver-
fügen, daß
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu
versuchen sei oder an eine andere Person und, wenn die Bestellung auch
in diesem Falle vergeblich ist, an eine drikte Person erfolgen solle oder
daß das Packet an ihn selbst zurückgesendet werde.