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wenn der Absender ausdrücklich verlangt lhat, daß das Packet auch bei der Rück-
sendung als „Dringend“ behandelt werde.
8 46.
1 Die nach Maßgabe des § 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Auf-
ng
# gabeorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. Wohnt
der Absender in dem Bestellbezirk einer andern Postanstalt als derjenigen, bei welcher
die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung der anderen Postanstalt zur Aus-
händigung an den Absender und Einziehung der darauf haftenden Beträge zu
übersenden. Durch diese weitere Versendung sollen dem Absender in der Regel keine
Mehrkosten envachsen. Handelt es sich jedoch um unbestellbare Briefsendungen, die
ursprünglich nach der Ortstaxe frankirt waren, so erfolgt bei Ueberweisung der
Sendungen nach Orten außerhalb des Geltungsbereichs der Ortstaxe eine entsprechende
Nachtaxirung (vergl. § 44 II).
II Bei der Aushändigung einer zurückgekommenen Sendung an den Absender
wird nach den für die Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen
Vorschriften verfahren.
III Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender nicht ermitteln, so“
wird die Sendung an die vorgesetzte Ober--Postdirektion eingesendet und dort zur
Feststellung des Absenders nöthigen Falles geöffnet. Die mit der Eröffnung be-
auftragten Beamten sind zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders ver-
pflichtet und haben bei Briefen nur von der Unterschrift und von dem Orte Kenntiß
zu nehmen, sich aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. Die Sendung wird
hiermächst mittelst Siegelmarken oder Dienstsiegel, die eine entsprechende Juschrift
tragen, wieder verschlossen.
IV Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder
innerhalb 7 Tage nach Behändigung der Postpacketadresse oder des Ablieferungs-
scheins oder der Postanweisung die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt,
so können die Gegenstände zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder
verwendet, Briefe und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegenstände
aber vernichtet werden.
V Ist der Absender auch mit Hülfe der Ober-Postdirektion nicht zu ermitteln,
so werden gewöhnliche Briefsendungen und die zum Verkaufe nicht geeigneten werth-
losen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage ihres Einganges bei
der Ober-Postdirektion gerechnet, vernichtet. Dagegen ist
1) bei Einschreibsendungen, bei Briefen mit Werthangabe oder bei Briefen,
in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden
haben, ohne daß dieser angegeben worden war, sowie bei Post-
amweisungen,
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe
der Absender öffentlich aufzufordern, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegen-