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stände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, die eine
genaue Bezeichnung der Gegenstände unter Angabe des Aufgabe= und Bestimmungs-
orts, der Person des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß,
wird durch Aushang im Schalteworraume der Aufgabe-Postanstalt und durch ein-
malige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht.
VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen,
die dem WVerdebt ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden.
1 Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen
oder ceollenier zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwendet,
Briefe und zur Veräußerung 2c. nicht geeignete sonstige Gegenstände aber vernichtet.
2
§ 47.
1 Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens wegen einer zur Post
gelieferten Sendung beträgt 20 Pf.
II Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefsendungen soll diese Gebühr
erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die
richtige Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird.
III Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr im voraus
zu entrichten; die Erstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch
Verschulden 2 Post herbeigeführt worden ist.
Lausschreiben, die portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr
nicht —*
ß 48.
Wenn bei verspäteter Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nachlieserung
der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für das an
Zeitungsverlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere u
schreiben das Porto von 10 Pf. zu entrichten. Das gleiche Porto wird erhoben,
wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender
Nummern der Zeitung verlangen.
* 49.
1 Die Freimarken sowie die gestempelten Kartenbriefe, Postkarten und Post-
anweisungen werden zu dem Neunwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen.
Außer bei den Postanstalten, den Posthülfstellen und amtlichen Verkauf-
stellen können Postwerthzeichen in kleineren Mengen auch von den bestellenden Boten
bei ihren Bestellgängen bezogen werden. Die bestellenden Boten nehmen ferner,
wenn ihr Vorrath nicht ausreicht, Bestellungen auf Werthzeichen an. Die
briefträger haben diese Bestellungen nebst den ihnen dafür übergebenen Baarbeträgen
in ihr Annahmebuch (§ 29 1V) einzutragen. Der Auftruggeber kann sich von der
erfolgten Eintragung in das Annahmebuch überzeugen oder diese selbst bewirken.
Lausschrelben
—
Nochll
im
Bertauf von
Po
Fichen.