Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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III Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, über- 
nimmt die Abstempelung von Kartenbriefsen und Postkarten sowie von Briefum- 
schlägen, Streisbändern und offenen, zur Versendung als Drucksachen bestimmten 
Karten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei jeder Postan- 
stalt zu erfragenden näheren Bedingungen. 
IV. Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den 
Deutschen Reichs-Anzeiger und audere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist 
bei den Postanstalten zum Neunwerthe gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. 
Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. 
V Die Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen. 
VI Die Verwendung der aus gestempelten Kartenbriesen, Postanweisungen 
und Postkarten sowie aus den nach III für das Publikum gestempelten Briefum- 
schlägen k. ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist 
nicht zulässig. 
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener 
Postwerthzeichen (Freimarken, gestempelter Kartenbriefe, Postanweisungen und Post- 
karten) ist die Postverwaltung nicht verpflichtet. 
8 50. 
1 Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ansdrücklich be- 
d 
stimmt ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post ein- 
re 
geliefert werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliesernden Gegen- 
stände müssen Postwerthzeichen beuutzt werden. 
II Sendungen, in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, 
weggeschabt oder geändert ist, sind, wenn der Absender die Entrichtung des Frankos 
verveigert, von der Annahme zurückzuweisen. Wenn Briefsendungen dieser Art 
oder Briessendungen mit Frankirungsvermerk, für welche das Porto überhaupt nicht 
oder nicht zureichend durch Postwerthzeichen entrichtet ist, im Briefkasten vorgefunden 
werden, so werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen und als unfrankirt 
oder unzureichend frankirt behandelt. 
III Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das 
Nachschußporto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briessendungen sowie 
bei allen Sendungen vom Auslande gilt die Verweigerung der Nachzahlung des 
Portos als Verweigerung der Annahme der Sendung. Bei unzureichend frankirten 
Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe sowie bei unzureichend 
frankirten Packeten aus dem Inlande kann der Empfänger die Auslieferung ohne 
Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und bei Brief- 
sendungen den Briefumschlag zurückgiebt. Der fehlende Betrag wird alsdann vom 
Absender eingezogen. 
IV. Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert oder 
 
	        
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