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kann der Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die
Sendung nicht zurückuehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu
zahlen.
V Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird
kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen
Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger
verweigert wird, sofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist.
VI Hat der Enpfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im
Vorstehenden nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der
Gebühren verpflichtet und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung
nicht befreien. Nachforderungen an Porto für Sendungen, die nach ihrer Aus-
händigung an den Empfänger als unzureichend frankirt erkannt werden, hat jedoch
der Absender zu berichtigen, wenn der Empfänger die Zahlung ablehnt.
Die Reichs= und Staatsbehörden sind befugt, auch nach erfolgter Annahme
und Eröffnung portopflichtiger Sendungen zum Zwecke der nachträglichen Einziehung
des Portos vom Absender die Briefumschläge an die Postanstalt zurückzugeben oder,
falls es sich um Packete handelt, sich schriftlich an die Postanstalt zu wenden.
VII Für das Stunden von Portobeträgen ist monatlich eine Stundungs-
gebühr zu entrichten. Diese beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den überschießenden
Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn in einem Monate Porto nicht
zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben. Eine Verpflichtung der
Postanstalten zur Stundung besteht u
VIII. Wenn auf Antrag des ——ies zur Zustellung der für ihn ein-
gehenden oder zur Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Brief-
sendungen und Zeitungen mit den Posten verschlossene Taschen befürdert werden, ist
für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pf. monatlich zu erheben.
Abschnitt 1.
Personenbeförderung mit den Posten.
l 51.
1 Die Meldung zur Reise nit den ordentlichen Posten kann stattfinden:
n) bei den Postanstalten od
5) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Post-
direktionen öffentlich bekannt gemacht werden.
II Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens am Werktage v
Meldun
Reise.
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der Môreie und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung * Vnti
ehe
In Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: